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S. 6.
Wer ein nach F. 1 steuerpflichtiges Geschäft beginnen, oder nach Ablauf
der Zeit G. 4), für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder wieder beginnen
will, ist verpflichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes — in Berlin der
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern — unter Angabe der Ver-
kaufsstelle und der Dauer des Betriebes (F. 4) Anzeige zu machen und den in
der Anmeldungsbescheinigung bestimmten Steuerbetrag an die daselbst bezeichnete
Empfangsstelle gegen Quittung vor Erbsung des Betriebes zu entrichten.
In den Fällen des §. 2 ist die gleiche Verpflichtung für jede Verkaufsstelle
zu erfüllen.
C. 7.
Wer ein nach §9. 1 und 2 steuerpflichtiges Geschäft beginnt beziehungsweise
fortsetzt, ohne die im K. 6 bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu haben, wird mit
einer dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer (S. 4) gleichen Geld-
strafe bestraft.
Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.
S. 8.
Wird festgestellt, daß die strafbare Handlung (§. 7) im Auftrage und für
Rechnung einer anderen Person ausgeübt ist, so ist gegen den W’ys auf
die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide
solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer.
S. 9.
Die empfangene Steuerquittung muß bei jeder Verkaufsstelle während der
Dauer des Geschäftsbetriebes den zuständigen Beamten auf Erfordern vor-
gezeigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
30 Mark bestraft.
S. 10.
In Betreff der Umwandlung der Geldstrafen in Haft, des Strafverfahrens
und der Beschlagnahme der zum Geschäftsbetriebe mitgeführten Gegenstände finden
die 9 26 bis einschließlich 29 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Gesetz= Samml.
S. 247) entsprechende A#wendung.
In den Fällen des F. 9 findet eine vorläufige Festsetzung der Strafe durch
die Regierung nicht statt.
C. 11.
In Betreff des Beschwerdeverfahrens, der Verpflichtungen der Kommunal-=
und Kreisbehörden sowie der Kommunen bezüglich der Ermittelung und Erhe-
bung der Steuer sind auf die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebende Steuer,
soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die wegen der Gewerbe-
steuer vom stehenden Gewerbebetriebe geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Dasselbe gilt bezüglich der Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungs-
fristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz= Samml. S. 140).