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S. 4.
In den Landestheilen des gemeinen Rechts, mit Ausnahme des Bezirks des
Oberlandesgerichts zu Celle, wird das Gesetz über das Verfahren bei Aufnahme
von Notariatsinstrumenten vom 11. Juni 1845, mit Ausschluß der §#. 34, 43,
„45, 46 (Anlage) eingeführt.
“ Die Bestimnmnctgen der S. 37 bis 39 des erwähnten Gesetzes finden auch
auf die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes entstandenen Schrift-
stücke der vorhandenen Notare Anwendung.
Die bisherigen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufnahme letzt-
williger Verfügungen bleiben unberührt. «
S. 5.
In den Geltungsbereichen des Gesetzes vom 11. Juli 1845 und der Rhei-
nischen Notariatsordnung vom 25. April 1822 bedarf es bei der Beglaubigung
von Unterschriften weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines
Protokols bei der Aufnahme von Protesten bedarf es der Zuziehung von Zeu-
gen nicht.
g. 6
In dem zum Bezirke des Oberlandesgerichts zu Celle gehörigen Kreise
Rinteln werden die noch geltenden Vorschriften der Hannoverschen Notariatsord-
ang oom 18. September 1853 mit Ausschluß der Abschnitte VIII, IX (Anlage)
eeingeführt.
Die bisherigen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufnahme letzt-
williger Verfügungen bleiben unberührt.
Die Absätze 2 und 3 des §. 32 der Hannoverschen Notariatsordnung vom
18. September 1853 werden aufgehoben.
F. 7.
In den Geltungsbereichen des Gesetzes vom 11. Juli 1845 und der Han-
noverschen Notariatsordnung vom 18. September 1853 steht das Recht der
Aussicht
1) dem Justizminister hinsichtlich aller Notare,
2) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Notare des Ober-
landesgerichtsbezirks,
3) dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich der Notare des Land-
gerichtsbezirks
Die Vorschriften des F. 23 des Gesetzes, betreffend die Abänderungen von
Bestinmnungen der Disziplinargesetze, vom 9. April 1879 finden bei der Aufsicht
über die Notare entsprechende Anwendung. ç
S
In der Provinz Hannover findet rücksichtlich der Disziplinarstrafen der
§. 12 der Verordnung vom 30. April 1847) rücksichtlich der vorläufigen Ent-