Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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hebung vom Amte der dritte Abschnitt des Gesetzes vom 7. Mai 1851 mit den 
durch das Gesetz vom 9. April 1879 bestimmten Aenderungen Anwendung. 
d. 9. 
In den Geltungsbereichen des Gesetzes vom 11. Juli 1845 und der Han- 
noverschen Notariatsordnung vom 18. September 1853 werden Auslagen der 
Notare und Gebühren derselben für Erhebung und Ablieferung von Geldern und 
Werthpapieren nach den für Rechtsanwälte geltenden Volschristen H 76 bis 83, 
87 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte) erhoben, die Gebühren für Erhebung 
und Ablieferung von Geldern jedoch nur dann, wenn die Erhebung der Gelder 
nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes stattgefunden hat. Gebühren 
für die Beglaubigung von Unterschriften werden in allen Fällen nach Maßgabe 
es §. 8 Nr. 3 des Kostentarifs für Grundbuchsachen, Beilage zur Grundbuch- 
ordnung vom 5. Mai 1872, erhoben. 
S. 10. 
In den Geltungsbereichen des Gesetzes, betreffend den Ansatz und die Ge- 
bühren der Notare, vom 11. Mai 1851 und des gleichen Euenbursschen Gesetzes 
vom 4. Dezember 1869 werden für die Beglaubigung einer Abschrift die Schreib- 
gebühren für Herstellung der Abschrift, eine weitere Gebühr aber nicht erhoben, 
mag die Abschrift durch den Notar hergestellt sein oder nicht. 
Die Vorschriften der S#. 13 Litt. B der erwähnten Gesetze finden, soweit 
Reisekosten oder Fuhrkosten nicht 44 berechnen sind, auch ferner Anwendung, 
jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle der Entfernung von über eine Viertel- 
meile die Entfernung von zwei Kilometer tritt. 
Die . 4, 5 der erwähnten Gesetze werden aufgehoben. 
C. 11. 
In den Hohenzollernschen Landen und in dem Gebiete der vormaligen 
freien Stadt Frankfurt am Main wird das Gesetz, betreffend den Ansatz und 
die Erhebung der Gebühren der Notare, vom 11. Mai 1851 (Anlage) mit 
den durch die S#§. 9, 10 des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Abänderungen 
eingeführt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. März 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Maybach. Vitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
(Nr. 8707.)
	        
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