Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 5. 
Kein Notar darf eine Verhandlung aufnehmen, bei welcher er selbst, oder 
seine Frau, oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten oder Ver— 
schwägerten in auf- und absteigender Linie, oder in der Seitenlinie bis zum 
Grade des Oheims oder Neffen einschließlich betheiligt sind, oder worin eine 
Verfügung zu Gunsten einer der genannten Personen getroffen wird. 
F. 6. 
In prozessualischen Angelegenheeiten 5 in welchen der Notar einem der Be- 
theiligten als Justizkommissarius bedient ist, oder bedient gewesen ist, sowie in 
den Angelegenheiten einer Partei, deren Generalmandatar der Notar ist, darf 
derselbe keine Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufnehmen. 
S. 7. 
Zu jeder Verhandlung hat der Notar entweder einen zweiten Notar oder 
zwei Jeugen zuzuziehen, in deren Gegenwart die Vorlesung der Verhandlung 
und die Beif ung der Unterschrift oder des Handzeichens derjenigen Interessenten, 
welche nicht schreiben können, erfolgen muß. 
Die Zeugen müssen dem Notar von Person bekannte Inländer, männ- 
lichen Geschlechts, volljährig und des Lesens und Schreibens kundig sein. 
Unfähig, als Zeugen zu dienen, sind: 
1) Taube, Stumme und gerichtlich für Verschwender erklärte Personen; 
2) diejenigen, welche wegen irgend eines Verbrechens Zuchthausstrafe erlitten 
haben oder r Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Untreue, 
Fälschung oder Eidesbruchs zu irgend einer Strafe verurtheilt worden sind; 
3) Heczenigen, welche für unfähig erklärt worden, einen nothwendigen 
Eid zu leisten; « 
4) diejenigen, denen in der Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz haben, 
das Gemeinde= oder Stimmrecht in Gemäßheit der Städte= oder Land- 
gemeinde-Ordnungen wegen Unwürdigkeit versagt oder entzogen ist; 
5) diejenigen) welche eines öffentlichen Amtes entsetzt worden sind. 
G. 8. 
Die Bestimmungen des §. 5 finden auch auf den zweiten Notar und die 
Zeugen Anwendung. 
Auch darf der Notar mit den Instrumentszeugen oder mit dem zugezogenen 
weiten Notar in dem im F§. 5 angegebenen Grade nicht verwandt oder ver- 
#hwägert sein. 
S. 9. 
Die Dienstboten und Gehülfen der Betheiligten und Notare, namentlich 
die Privatschreiber der Notare, dürfen bei den Verhandlungen nicht als Zeugen 
zugezogen werden. 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8707.) 32
	        
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