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g. 5.
Kein Notar darf eine Verhandlung aufnehmen, bei welcher er selbst, oder
seine Frau, oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten oder Ver—
schwägerten in auf- und absteigender Linie, oder in der Seitenlinie bis zum
Grade des Oheims oder Neffen einschließlich betheiligt sind, oder worin eine
Verfügung zu Gunsten einer der genannten Personen getroffen wird.
F. 6.
In prozessualischen Angelegenheeiten 5 in welchen der Notar einem der Be-
theiligten als Justizkommissarius bedient ist, oder bedient gewesen ist, sowie in
den Angelegenheiten einer Partei, deren Generalmandatar der Notar ist, darf
derselbe keine Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufnehmen.
S. 7.
Zu jeder Verhandlung hat der Notar entweder einen zweiten Notar oder
zwei Jeugen zuzuziehen, in deren Gegenwart die Vorlesung der Verhandlung
und die Beif ung der Unterschrift oder des Handzeichens derjenigen Interessenten,
welche nicht schreiben können, erfolgen muß.
Die Zeugen müssen dem Notar von Person bekannte Inländer, männ-
lichen Geschlechts, volljährig und des Lesens und Schreibens kundig sein.
Unfähig, als Zeugen zu dienen, sind:
1) Taube, Stumme und gerichtlich für Verschwender erklärte Personen;
2) diejenigen, welche wegen irgend eines Verbrechens Zuchthausstrafe erlitten
haben oder r Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Untreue,
Fälschung oder Eidesbruchs zu irgend einer Strafe verurtheilt worden sind;
3) Heczenigen, welche für unfähig erklärt worden, einen nothwendigen
Eid zu leisten; «
4) diejenigen, denen in der Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz haben,
das Gemeinde= oder Stimmrecht in Gemäßheit der Städte= oder Land-
gemeinde-Ordnungen wegen Unwürdigkeit versagt oder entzogen ist;
5) diejenigen) welche eines öffentlichen Amtes entsetzt worden sind.
G. 8.
Die Bestimmungen des §. 5 finden auch auf den zweiten Notar und die
Zeugen Anwendung.
Auch darf der Notar mit den Instrumentszeugen oder mit dem zugezogenen
weiten Notar in dem im F§. 5 angegebenen Grade nicht verwandt oder ver-
#hwägert sein.
S. 9.
Die Dienstboten und Gehülfen der Betheiligten und Notare, namentlich
die Privatschreiber der Notare, dürfen bei den Verhandlungen nicht als Zeugen
zugezogen werden.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8707.) 32