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Notariatssiegel ausgeliefert, und die einzelnen Urschriften, von welchen Aus—
fertigungen verlange werden, vorgelegt werden sollen, um in Stelle des suspen-
dirten Notars die Ausfertigungen zu ertheilen.
S. 40.
Die von den Notaren innerhalb ihrer Kompetenz und mit Beobachtung der
wesentlichen Förmlichkeiten ausgenommenen Urkunden, die Urschriften wie die
Ausfertigungen, haben dieselbe Beweiskraft und Glaubwürdigkeit, wie die
gercchlich aufgenommenen Protokolle und Ausfertigungen.
« §.41.
Als wesentliche Förmlichkeiten sind die in den §#. 10, 11, 13, 14, 15,
21, 22, 24 bis 27, 30 bis 33, 35 enthaltenen Bestimmungen anzusehen.
. 42.
Die Verletzung dieser wesentlichen Förmlichkeiten hat zur Folge, daß das
Instrument nicht die Kraft einer Notariatsurkunde hat.
S. 43 2c.
S. 44.
Die Obergerichte haben von Zeit zu Zeit die Geschäftsführung jedes in
ihrem Departement angestellten Notars revidiren g lassen. Die Notare sind
schuldig, den Kommissarien sämmtliche Urkunden und Register zur Einsicht vorzulegen.
S. 45 2c.
46 2c.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 11. Juli 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Uhden.
Beglaubigte
Bode.
(Nr. 8707.)