Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Notariatssiegel ausgeliefert, und die einzelnen Urschriften, von welchen Aus— 
fertigungen verlange werden, vorgelegt werden sollen, um in Stelle des suspen- 
dirten Notars die Ausfertigungen zu ertheilen. 
S. 40. 
Die von den Notaren innerhalb ihrer Kompetenz und mit Beobachtung der 
wesentlichen Förmlichkeiten ausgenommenen Urkunden, die Urschriften wie die 
Ausfertigungen, haben dieselbe Beweiskraft und Glaubwürdigkeit, wie die 
gercchlich aufgenommenen Protokolle und Ausfertigungen. 
« §.41. 
Als wesentliche Förmlichkeiten sind die in den §#. 10, 11, 13, 14, 15, 
21, 22, 24 bis 27, 30 bis 33, 35 enthaltenen Bestimmungen anzusehen. 
. 42. 
Die Verletzung dieser wesentlichen Förmlichkeiten hat zur Folge, daß das 
Instrument nicht die Kraft einer Notariatsurkunde hat. 
S. 43 2c. 
S. 44. 
Die Obergerichte haben von Zeit zu Zeit die Geschäftsführung jedes in 
ihrem Departement angestellten Notars revidiren g lassen. Die Notare sind 
schuldig, den Kommissarien sämmtliche Urkunden und Register zur Einsicht vorzulegen. 
S. 45 2c. 
46 2c. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 11. Juli 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Uhden. 
Beglaubigte 
Bode. 
(Nr. 8707.)
	        
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