Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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II. Abschnitt. 
Wirkungskreis der Notare. 
* 
Der Geschäftskreis der Notare umfaßt die Handlungen der nicht streitigen 
Nechtepslchei sie üben dieselbe in gleichem Umfange und mit gleicher Wirkung 
wie die Gerichte. 
Diese Regel erleidet jedoch Ausnahmen: 
1) rücksichtlich des Vormundschafts-, Kuratel-- und Depositenwesens, sowie 
der Hypothekenbuchführung; 
2) rücksichtlich derjenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche an 
die Mitwirkung des persönlich oder dinglich zuständigen Richters ge- 
wiesen sind; 
3) rücksichtlich der Abnahme von Eiden, vorbehaltlich schech der in den 
§. 1 a. E.) 2, 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1821, das Verbot 
er Privateide betreffend, gestatteten Ausnahmen, welche auch für die 
Landestheile des Preußischen Rechts Platz greifen sollen. 
S. 10. 
In allen Fällen, in welchen die Genehmigung oder Bestätigung des zu- 
ständigen Gerichts zur Rechtsbeständigkeit der Verhandlung erforderlich ist, kann 
dieselbe auf Grund einer öffentlichen Urkunde nachgesucht werden. Es wird jedoch 
dadurch die Befugniß des Gerichts nicht ausgeschlossen, nöthigenfalls das Er- 
scheinen der Partei zu verlangen. 
Ein Gleiches gilt da, wo die Rechtsbeständigkeit einer Verhandlung von 
der Errichtung derselben vor einer Verwaltungsbegerd= oder von deren Geneh- 
migung abhängig gemacht ist. 
K.. 11. 
Sind den Notaren durch die früheren Gesetze einzelne über den denselben 
in dem gegenwärtigen Gsete gegebenen Geschäftskreis hinausgehende Befugnisse 
beigelegt, welche durch dies Gesetz nicht ausdrücklich verboten sind — vergl. Preuß. 
A. G. O. Theil II Titel 5 §. 20 —), so verbleiben dieselben unbeeinträchtigt. 
III. Abschnitt. 
Allgemeine Verpflichtungen der Notare in Beziebung auf ihre 
Geschäftsführung. 
K. 12. 
Der Notar ist verpflichtet, über die in dieser Eigenschaft zu seiner Kenntniß 
kommenden, Geheimhaltung erfordernden Thatsachen Verschwiegenheit zu beobachten.
	        
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