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. 65.
Die Verpflichtung zur Ablieferung der im §9. 59 genannten Gegenstände
d
besteht auch für die bereits angestellten Notare und beschränkt sich nicht auf die
erst nach Erlaß dieses Gesetzes aufgenommenen Protokolle.
VIII. und IX. Abschuitt.
x.
X. Abschnitt.
Von dem Erlöschen der Befugniß zur Ausübung des Notariats.
S. 81.
Außer den Fällen der Dienstentsetzung oder Dienstentlassung erlischt die
Befugniß zur Ausübung des Notariats:
1) in Folge freiwilligen ausdrücklichen Verzichts;
2) wenn der Notar seinen Wohnsitz eigenmächtig verändert oder denselben
ohne Erlaubniß auf länger als sechs Monate verläßt (§. 7);
3) wenn der Notar ohne Genehmigung des Justizministers ein mit dem
Notariat unvereinbares Amt (G. 3) annimmt;
4) wenn die dem Notar aufgegebene Bestellung oder Ergänzung seiner
Kaution (98§. 53, 57) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt;
5) wenn über das Vermögen des Notars Konkurs ausbricht oder über
denselben eine Kuratel angeordnet wird.
C. 82.
Ist die Befuguß eines Notars zur Ausübung seines Geschäfts erloschen,
so ist dies jedesmal von der betreffenden Staatsanwaltschaft öffentlich bekannt
zu machen.
. 83.
Nur die nach dieser Bekanntmachung von demselben aufgenommenen Akte
entbehren der Eigenschaft eines Notariatsakts.
Schlußbestimmungen.
KG. 84.
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1854 in Wirksamkeit. Von
da an sind alle früheren Vorschriften über die Formen der Notariatsakte und
Ausfertigungen aufgehoben.
(Tr. 8707.)