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(Nr. 8711.) Gesetz betreffend das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. Vom 15. März 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für den Geltungsbereich des Kirchenverfassungsgesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetz-
Samml. S. 125), was folgt:
Artikel 1.
" Der in dem anliegenden Kirchengesetze vom 26. Januar 1880 gewährte
Anspruch auf ein Ruhegehalt kann mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abge-
treten, verpfändet oder sonst übertragen werden, als derselbe der Pfändung unterliegt.
Artikel 2.
Eine nach §. 8 Absatz 2 des Kirchengesetzes von dem Provinzialkonsistorium
getroffene Bestimmung, an wen die vor dem Tode des Geistlichen nicht erhobenen
Ruhegehaltsbeträge zu zahlen sind, steht dem Anspruche des nach dem bürgerlichen
Rechte zur Hebung dieser Beträge Berechtigten nicht entgegen.
Artikel 3.
Die Auflösung der im §. 11 des Kirchengesetzes bezeichneten Emeriten-
Zuschußfonds erfolgt durch Königliche Verordnung. Sie gehen von dem Zeit-
punkte der Auflösung ab mit alen Rechten und Verbindlichkeiten auf den zu
bildenden Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche über.
Die Auflösung und der Uebergang erfolgen unbeschadet der Rechte Dritter.
Die Verwaltung und Vertreing des Pensionsfonds der evangelischen
Landeskirche regelt sich nach Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetz-
Samml. S. 125).
Artikel 4.
Gegen die Enscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths über die Höhe
der nach den §#. 12 bis 15 des Kirchengesetzes an den Pensionsfonds der evan-
gelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge findet der Rechtsweg nicht statt.
Wegen der Ansprüche auf Ruhegehalt findet der Rechteweg gegen die Ent-
scheidung des Evangelischen Oberkirchenraths nur nach Maßgabe des Geedes vom
24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 241) statt.
Artikel b.
Die Beiträge der Geistlichen und der kirchlichen Stellen an den Pensions-
fonds der evangelischen Landeskirche können im Wege der administrativen Zwangs-
vollstreckung beigetrieben werden.