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Kirchengesetz,
betreffend
das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen uc.
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die Erklärung
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesch von
Staatswegen nichts zu erinnern ist, sowie nach erfolgter Zustimmung Unseres
Staatsministeriums zur Erhebung der in den . 12 bis 14 dieses Gseges fest-
esetzten Beiträge und zu der in F. 16 Absatz 1 desselben beschlossenen Umlage,
für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen, was folgt:
K. 1.
Jeder in dem Pfarramt einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer theo-
logischen Lehranstalt der Landeskirche unter Bestätigung des Kirchenregiments auf
Lebenszeit angestellte Geistliche erhält, wenn er in e eines körperlichen Ge-
brechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der
Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig und deshalb von der zuständigen
Kirchenbehörde in den Ruhestand versetzt ist, ein lebenslängliches Ruhegehalt
(Pension) aus dem Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche (§§. 10 ff.) 18).
S. 2.
Geistlichen, welche noch dienstfähig sind, aber aus disziplinarischen Gründen
emeritirt werden, kann von dem Evangelischen Oberkirchenrathe ein Ruhegehalt
auf bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer bewilligt werden (F. 4).
K. 3.
Die Bestimmungen der §9. 1 und 2 finden auf Militärpfarrer, sowie auf
Geisliche bei Straf-, Kranken= und sonstigen öffentlichen Anstalten keine An-
wendung.
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt,
ist jedoch der Evangelische Oberkirchenrath ermächtigt, in Folge besonderen An-
trags der Betheiligten die Bestimmungen des §. 1 auch zur Anwendung zu
bringen auf ordinirte Geistliche der innerhalb der evangelischen Landeskirche im