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Dienste der inneren oder äußeren Mission stehenden und mit Korporationsrechten
versehenen Anstalten und Vereine. Die betreffenden Geistlichen, Anstalten und
Vereine haben bei Eingehung des Verhältnisses die aus den §. 12 ff. dieses
Gesetzes sich ergebenden Verpflichtungen gegen den Pensionsfonds zu übernehmen,
auch die Emeritirung von der Zustimmung der Kirchenbehörde abhängig zu machen.
Die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen bildet die rechtliche Voraus-
setzung der Gewährung des Ruhegehalts.
KC. 4.
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß
§. 1 vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, .d5 und steigt von da ab mit
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½0 bis zum Höchstbetrage von 5% des
nach F. 15 anrechnungsfähigen Diensteinkommens.
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht über 5 000 Mark und nicht
unter 900 Mark betragen. Auf diesen Mindestbetrag, soweit er über den in
Absatz 1 normirten Theilsatz des Diensteinkommens hinausgeht, ist das Ruhe-
gehalt aus Nebenämtern in Anrechnung zu bringen.
In dem Falle des §. 2 darf die Bewilligung zwei Drittheile der vorstehen-
den Theilsätze und den Betrag von 2 000 Mark nicht übersteigen.
Ueberschießende Theile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet.
G. 5.
Das Dienstalter ist von der Ordination an zu rechnen unter Abzug der
ßer Dienst zugebrachten Zeit, soweit solche nicht auf den Militärdienst ver-
wendet ist.
Als Dienstzeit kommt dabei, neben der Dauer aller dem §. 1 entsprechen-
den Anstellungen, mit in Betracht die nach der Ordination im Pfarramte einer
Militärgemeinde, im Pfarrvikariate oder in der Stellung eines Hülfsgeistlichen
und mit Genehmigung oder unter nachträglicher Billigung der Kirchenbehörde
im geistlichen Amte von Anstalten, im Dienste der inneren oder äußeren Mission
und in der Seelsorge ausländischer evangelischer Gemeinden zugebrachte Zeit.
Die Zeit, während welcher ein Geistlicher vom vollendeten 25. Lebensjahre
ab in einem kirchenregimentlichen Amte, im theologischen Lehr= oder im Schulamt
fest angestellt gewesen ist, soll auf das kirchliche Dienstalter in Anrechnung ge-
bracht werden, gleichviel ob sie der Ordination vorausgeht oder nachfolgt.
Mit Genehmigung des Epvangelischen Oberkirchenraths kann auch die Zeit
angerechnet werden, während welcher ein Geistlicher vor Antritt eines Amtes in
der Landeskirche im Dienste einer anderen Kirchengemeinschaft oder im Staats-
dienste gestanden hat.
S. 6.
Die Zahlung des Ruhegehaltes erfolgt für jedes Viertelsahr am Ende
dieses Zeitraums bei der Kasse des Provinzialkonsistoriums oder nach Verlangen
des Berechtigten auf dessen Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung
gehörig bescheinigter Quittung.
(Fr. 8711.)