Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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b) alle bei Verkündung dieses Gesetzes den bürgerlichen Gemeinden ge- 
hörenden, kirchlichen Zwecken gewidmeten Gebäude, zu deren Beschaffung 
oder Unterhaltung zur Zeit nach gesetzlicher Vorschrift die bürgerlichen 
Gemeinden Beiträge aus ihrem Verm zu leisten verpflichtet sind. 
l. 
Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Rechtsverhältnisse 
in Betreff der die Kirchengebäude umgebenden freien Plätze und der Begräbnißplätze. 
d. 4. 
Den bürgerlichen Gemeindebehörden steht die Benutzung der Kirchenglocken 
bei feierlichen oder festlichen Gelegenheiten, bei Unglücksfällen, oder ähnlichen 
Veranlassungen zu, ingleichen die Fortbenutzung der in den kirchlichen Gebäuden 
befindlichen, feuerpolizeilichen Zwecken dienenden Lokale. 
Zur Sicherstellung und Regelung dieser Befugnisse trifft der Oberpräsident 
die erforderlichen Anordnungen und setzt diejenigen feierlichen und festlichen Ge- 
legenheiten nicht kirchlichen Charakters fest, bei welchen die Kirchenglocken zu 
benutzen sind. 5 
Die bürgerlichen Gemeinden sind zur Fortleistung derjenigen, bei Verkündung 
dieses Gesetzes auf ihrem Haushalts-Etat stehenden Beträge verpflichtet, welche den 
Kirchengemeinden bisher behufs eigener Beschaffung und Unterhaltung einer 
Pfarrwohnung gewährt worden sind. 
Bürgerliche Gemeinden, welche die Pfarrwohnung bisher unmittelbar, aber 
nicht durch Hergabe eines ihnen gehörigen und diesem Zwecke ausschließlich die- 
nenden Gebäudes gewährt haben, bleiben zur Fortgewährung einer gleichartigen 
Pfarrwohnung verpflichtet. e 
Es bewendet bei den Bestimmungen im §. 1 des Gesetzes vom 14. März 
1845 (Gesetz-Samml. S. 163). 
Den Kirchengemeinden verbleiben alle nach den Bestimmungen im §9. 5 
des Gesetzes vom I4. März 1845 ihnen zustehenden und bei Verkündung des 
gegenwärtigen Gesetzes bereits festgestellten Ansprüche. 
§. 7. 
Die bürgerlichen Gemeinden sind befugt, nach vorhergegangener sechs- 
monatlicher Kündigung, 
1) die im F. 5 dieses Gesetzes erwähnten Leistungen, 
2) die im §. 1 des Gesetzes vom 14. März 1845 erwähnten Leistungen, 
soweit sie in Zuschüssen zu den Kosten für ordentliche (jährlich wieder- 
kehrende) kirchliche Bedürfnise der Kirchengemeinden bestehen, 
durch Baarzahlung zum fünfundzwanzigfachen Betrage des jährlichen Geldwerthes 
der Leistung abzulösen.
	        
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