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b) alle bei Verkündung dieses Gesetzes den bürgerlichen Gemeinden ge-
hörenden, kirchlichen Zwecken gewidmeten Gebäude, zu deren Beschaffung
oder Unterhaltung zur Zeit nach gesetzlicher Vorschrift die bürgerlichen
Gemeinden Beiträge aus ihrem Verm zu leisten verpflichtet sind.
l.
Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Rechtsverhältnisse
in Betreff der die Kirchengebäude umgebenden freien Plätze und der Begräbnißplätze.
d. 4.
Den bürgerlichen Gemeindebehörden steht die Benutzung der Kirchenglocken
bei feierlichen oder festlichen Gelegenheiten, bei Unglücksfällen, oder ähnlichen
Veranlassungen zu, ingleichen die Fortbenutzung der in den kirchlichen Gebäuden
befindlichen, feuerpolizeilichen Zwecken dienenden Lokale.
Zur Sicherstellung und Regelung dieser Befugnisse trifft der Oberpräsident
die erforderlichen Anordnungen und setzt diejenigen feierlichen und festlichen Ge-
legenheiten nicht kirchlichen Charakters fest, bei welchen die Kirchenglocken zu
benutzen sind. 5
Die bürgerlichen Gemeinden sind zur Fortleistung derjenigen, bei Verkündung
dieses Gesetzes auf ihrem Haushalts-Etat stehenden Beträge verpflichtet, welche den
Kirchengemeinden bisher behufs eigener Beschaffung und Unterhaltung einer
Pfarrwohnung gewährt worden sind.
Bürgerliche Gemeinden, welche die Pfarrwohnung bisher unmittelbar, aber
nicht durch Hergabe eines ihnen gehörigen und diesem Zwecke ausschließlich die-
nenden Gebäudes gewährt haben, bleiben zur Fortgewährung einer gleichartigen
Pfarrwohnung verpflichtet. e
Es bewendet bei den Bestimmungen im §. 1 des Gesetzes vom 14. März
1845 (Gesetz-Samml. S. 163).
Den Kirchengemeinden verbleiben alle nach den Bestimmungen im §9. 5
des Gesetzes vom I4. März 1845 ihnen zustehenden und bei Verkündung des
gegenwärtigen Gesetzes bereits festgestellten Ansprüche.
§. 7.
Die bürgerlichen Gemeinden sind befugt, nach vorhergegangener sechs-
monatlicher Kündigung,
1) die im F. 5 dieses Gesetzes erwähnten Leistungen,
2) die im §. 1 des Gesetzes vom 14. März 1845 erwähnten Leistungen,
soweit sie in Zuschüssen zu den Kosten für ordentliche (jährlich wieder-
kehrende) kirchliche Bedürfnise der Kirchengemeinden bestehen,
durch Baarzahlung zum fünfundzwanzigfachen Betrage des jährlichen Geldwerthes
der Leistung abzulösen.