Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Genehmigung 
derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtun 
von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Genehmigung dah 
die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden. 
g. 48. 
Die Genehmigung der Behörde (F. 47) darf versagt oder an Bedingungen, 
welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft werden, wenn aus der 
Errichtung der Feuerstelle eine Fetersgefchr für die Waldung zu besorgen ist. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die FGoarstell innerhalb 
einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder 
in der Ausführung eines Enteignungsrechts errichtet werden soll; jedoch darf die 
Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verhütung von 
Feuersgepihr bezwecken. 
E. 49. 
Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist dem Waldeigenthümer, 
falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß er 
innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen bei der Behörde (G. 47) Einspruch 
erheben könne. 
Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (I. 47), geeignetenfalls nach 
Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, sowie nach Aufnahme 
des Beweises zu prüfen. 
C. 50. 
Die Versagung der Genehmigung, die Ertheilung der Genehmigung unter 
Bedingungen, sowie die Jurückweisung des erhobenen Einspruchs ersolet durch 
einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antrag- 
steller, sowie dem Waldeigenthümer zu eröffnen ist. 
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer 
innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
offen. Zuständig ist 
a) der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde eines 
Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassau von gem Amtmann 
ertheilt worden ist; 
b) das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheid vom Landrath (Amts- 
hauptmann, Oberamtmanny oder von der Ortspolizeibehörde eines Stadt- 
kreises, in der Provinz Hannover von der Polizeibehörde einer selbst- 
ständigen Stadt ertheilt worden ist. 
K. 51. 
Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der Errichtun 
einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mar 
oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (G. 47) die Weiterführung der 
Anlage verhindern und die Wegschaffung der errichteten Anlage anordnen. 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8715.) 41
	        
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