Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Bescheide ist über die Art der ferneren Verwahrung der gepfändeten oder in 
Pfand gegebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen. 
Ist die Pfändung nur theilweise ausecht erhalten, so sind die freigegebenen 
Pfandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort zurückzugeben. 
S. 83. 
Macht der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die Unrecht- 
mäßigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen 
Anspruch im Wege des Civilprozesses zu verfolgen. 
In diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfän- 
deten Thiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen geeigneten 
Pfandes vorläufige Festsetzung zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechts- 
mittel nicht zulässig. 
G. 84. 
Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 82) ist dem Betheiligten zu eröffnen. 
nnerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die 
lage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise 
gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwal- 
#ngegerchte zu. Auch hier findet die Vorschrift des §. 83 Absatz 1 Anwendung. 
Die Sntscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungsgerichts sind 
endgültig. 
KC. 85. 
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht erhalten, 
so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegen- 
stände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern. 
Bis zum Zuschlage kann der Gepfandete gegen Ilung eines von der 
Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten die 
gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen. 
S. 86. 
Der Erlös aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe dient zur 
Deckung aller entstandenen Kosten, sowie der Ersatzgelder. 
Zur Deckung des Schadensersatzes dient der Erlös oder die eingezahlte 
Summe nur, wenn der Anspruch darauf innerhalb dreier Monate nach der 
Pfändung geltend gemacht ist. 
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem 
Gcsändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte nach 
unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die Pfändung 
eschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier Monate nach der Auszahlung kann 
ber Gepfändete den Rest zurückverlangen.
	        
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