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G. 87.
Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, so ist über diese
Farhang und die Pfändung in demselben Verfahren !# verhandeln und zu
entscheiden.
§. 88.
Die in §. 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind präklusivisch.
Fünfter Titel.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
g. 89.
Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Stadtkreis Berlin mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem Bezirksrathe zugewiesenen
Obliegenheiten vom Oberpräsidenten wahrgenommen werden.
g. 90.
In den Hohenzollernschen Landen werden die dem Kreisausschusse bei-
gelegten Befugnisse vom Amtsausschuß und bis zur Einführung eines Bezirks-
raths die dem letzteren beigelegten Befugnisse von der Bezirksregierung wahr-
genommen.
C. 91.
Für die übrigen Landestheile außerhalb des Geltungsbereiches der Pro-
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335) kommen bis #ur
Einführung von Kreisausschüssen, Bezirksverwaltungsgerichten und Bezirksräthen
folgende besondere Bestimmungen zur Anwendung.
1) Es werden die in diesem Gesetze bezeichneten Verrichtungen
a) des Kreisausschusses vom Landrathe (Amtshauptmanne), in der
Provinz Hannover in den Fällen der §. 76 und 84 von der
Landdrostei,
b) des Bezirksverwaltungsgerichtes von der Bezirksregierung (Land-
rostei),
) des Bezirksrathes von der Bezirksregierung (Landdrostei)
wahrgenommen.
2) Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und der Fristen zur Ein-
legung der Rechtsmittel in den Fällen der §#. 50, 76 und 84 finden
die Vorshriften des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Ver-
fassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren
(Gesetz Samml. S. 375), entsprechende Anwendung.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8715.) 4