Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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G. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht 
achterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Slellen enthoben 
werden. 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes 
mit folgenden Maßgaben: 
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs- 
kommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist das Bezirksverwaltungsgericht, 
die entscheidende Behörde zweiter Instanz das Plenum des Oberverwaltungsgerichts. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz von dem 
Regierungspräsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des Innern 
ernannt. 
C. 33. 
Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des 
Vorsitzenden drei Mitglieder amwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das 
dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. 
Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu. 
IV. Abschnitt. 
Behörden für den Stadtkreis Berlin. 
C. 34. 
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Oberpräsident 
von Berlin. 
Ingleichen fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium, 
die Generalkommission und die Direktion der Rentenbank für die Provinz Branden- 
burg auch für den Stadtkreis Berlin. 
An Stelle des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident die Aufsicht 
des Staats über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin. 
Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der Regierungsabtheilung des 
Innern zu Potsdam in Betreff Berlins übergehen, wird durch Königliche Ver- 
ordnung bestimmt. 
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes bestimmen, tritt 
für den Stadttreis Berlin an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizei- 
präsident von Berlin. 
d. 36. 
An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in welchen derselbe 
in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zu- 
ständige Minister. 
An die Stelle des Bezirksraths tritt, soweit nicht die Gesetze einzelne Zu- 
ständigkeiten desselben für Berlin anderen Behörden übertragen, der Oberpräsident.
	        
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