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Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zustimmung des Gemeinde-
vorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf
Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksrathes ergänzt werden.
In Füällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Ortspolizeibehörde
befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeinde-
vorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen nach
dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die
Vorschrift außer Kraft zu setzen.
G. 80.
In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung
der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldsiunfen bis zum Betrage von
Dreißig Mark anzudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung der Genehmigung
#m Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum
etrage von Dreißig Mark gemäß §. 5 der im §. 73 angezogenen Gesetze dem
Regierungspräsidenten zu.
Ingleichen hat der Regierungspräsident über die Art der Verkündigung
orts= und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über die Form, von deren Be-
obachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen.
S. 81.
Die Befugniß, orts= oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft zu
setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche
keinen Aufschub zulasen ßb darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Bezirks-
rathes ausgeübt werden.
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-, bezirks-
oder provinzial.) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen außer
Kraft z3 setzen (§I. 16 des Gesetzes vom 11. März 1850, §. 14 der Verordnung
vom 20. September 1867 beziehungsweise des Lauenburgischen Gesetzes vom
7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese Befugniß
hinsichtlich der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizeivorschriften (§. 74) auf den
Minister für Handel und Gewerbe übergeht.
Siebenter Titel.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
2.
Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten bei der Regierung kann den
gegenwärtig mit derselben betrauten Oberregierungsräthen für die Dauer ihres
mtes belassen werden.
. 83.
Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eintretenden
Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht verwendet werden, bleiben während
eines Zeitraumes von fünf Jahren zur Verfügung der zuständigen Minister und
werden auf einem besonderen Etat geführt.
(Nr. 8731.)