Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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(Nr. 8732.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Verfassung 
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli 
1875 (Gesetz Samml. S. 375) und Einführung desselben in dem gesammten 
Umfang der Monarchie. Vom 2. August 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
wetorhnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das 
Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 375) wird 
nachstehenden Abänderungen unterworfen: 
die §#. 1, 2, 4, 5, 7, 8 der letzte Absatz des F. 9, die S#. 12, 26, 31 
sub b, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 48, 54, der letzte Sat des F. 55, 
die 9#. 60, 65, 69, 70, 72, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 
84, 85, 86, 87, 88 erhalten die nachfolgende Fassungz; 
die §#. 9, 42, 44, 48, 59 erhalten die nachfolgenden Zusätze; 
der Titel VIII erhält die Ueberschrift: 
von dem Verfahren in der Revisionsinstanz und von der Wieder- 
aufnahme des Verfahrens; 
hinter die §§. 16, 30, 34, 53, 70, 81, 83, 87 werden die nachstehenden 
neuen S#. 16 a, 30 34 , 53 a, 70 a, S81 a, 83 87 u eingestellt; 
der F. 89 wird aufgehoben; an die Stelle des F§. 90 tritt der nach- 
folgende F. 89. 
S. 1. 
Der Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterliegen die in den Gesesen 
bezeichneten Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen 
Rechte (streitige Verwaltungssachen). 
Die Verwaltungsgerichte entscheiden unbeschadet aller privatrechtlichen Ver- 
hältnisse. 
g. 2. 
Für glden Kreis bchcht am Amtssitze des Landraths ein Kreisverwaltungs- 
gericht (I. 8)) für jeden egierungsbezir besteht am Amtssitze des Regierungs- 
präsidenten ein Bezirksverwaltungsgericht; für den gesammten Umfang der Mon- 
archie besteht zu Berlin ein Oberverwaltungsgericht. Für den Stadtkreis Berlin 
besteht ein beenderes Bezirksverwaltungsgericht zu Berlin. 
C. 4. 
Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden auf die Berufungen gegen die 
Endurtheile der Kreisverwaltungsgerichte, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher 
Vorschrift diese Urtheile im Verwaltungsstreitverfahren endgültig, oder die gegen 
dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind. 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8732.) 55
	        
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