Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden endgültig auf die Beschwerden, 
welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Kreisverwaltungsgerichten an- 
hängigen streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben. 
G. 5. 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auf die Berufung gegen die von 
den Bezirksverwaltungsgerichten in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel 
der Revision gegen die von den Bezirksverwaltungsgerichten in zweiter Instanz 
erlassenen Endurtheile, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese 
Urtheile im Verwaltungsstreitverfahren endgültig, oder die gegen dieselben statt- 
findenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind. 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet desgleichen auf die Beschwerden, 
welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Bezirksverwaltungsgerichten 
anhängigen streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben. 
.— 
.7. 
Die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Sie 
haben den Aufträgen der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Verwaltungsgerichte 
Folge zu leisten. 
Die im Instanzenzuge vorgesetzten Verwaltungsgerichte üben die dienstliche 
Aufsicht über die Geschäftsführung der nachgeordneten Verwaltungsgerichte; sie 
sind insbesondere auch zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen befugt. 
d. 8. 
Kreisverwaltungsgericht ist der Kreis-(Stadt-) Ausschuß. 
Die Bestimmungen der 9#. 33 und 49 des Gesetzes über die Organisation 
der allgemeinen Landesverwaltung sind auch für das Verwaltungsstreitverfahren 
maßgebend. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisverwaltungs- 
gerichinn, unbeschadet der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, durch ein von 
eim Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
S. 9. 
(Letzter Absatz.) 
Die drei anderen Mitglieder des Bezirksverwaltungsgerichts werden auf 
drei Jahre aus den Einwohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß 
gewählt. In gleicher Weise wählt letzterer drei bis sechs Stellvertreter, über deren 
Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt. Die Dauer der Wahlperiode kann 
durch das Provinzialstatut anders bestimmt werden. Wählbar ist mit Ausnahme 
der Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, der Vorsteher Königlicher Polizei- 
behörden und der Landräthe jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige 
des Deutschen Reichs. o 
(Zusatz.) 
Die zu wählenden Mitglieder, sowie die Stellvertreter, bleiben auch nach 
Ablauf der Wahlperiode bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit.
	        
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