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der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der zuletzt ernannte Rath und bei
gleichem Dienstalter der der Geburt nach jüngere Rath kein Stimmrecht. Dem
Berchterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.
C. 2.
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines
anderen Senats oder des Plenums abweichen) so hat er die Verhandlung und
Entscheidung der Sache vor das Plenum zu verweisen.
Zur Fassung von Plenarentscheidungen ist die Theilnahme von wenigstens
zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
g. 30.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang und die Vertheilung der Geschäfte
unter die Senate durch ein Regulativ geordnet, welches das Plenum des Ober-
verwaltungsgerichts zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung
einzureichen hat.
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern= und Unterbeamten bei dem
Oberverwaltungsgerichte erfolgt, insoweit sie nicht durch das Geschäftsregulativ
dem Präsidenten überwiesen wird, durch das Staatsministerium.
S. 30 à.
Die Disziplin über die bei dem Oberverwaltungsgerichte angestellten
Subaltern= und Unterbeamten übt der Präsident mit denjenigen Befugnissen,
welche nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten 2c., vom 21. Juli 1852 den Ministern in Ansehung der ihnen unter-
geordneten Beamten zustehen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf
Entfernung aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskommissars und
des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten; entscheidende
Behäörde erster und letzter Instanz ist das Oberverwaltungsgericht.
Titel V.
Von der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und von
er Ablehnung der Gerichtspersonen.
S. 31.
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren
a) bei Ansprüchen, welche in Beziehung auf Grundstücke geltend gemacht
werden, das Verwaltungsgericht der belegenen Sache,
b) in allen sonstigen Fällen dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk
die in Anspruch zu nehmende Person, Korporation oder öffentliche
Behörde wohnt oder ibren Sitz hat und wenn die Behörde ihren Sitz