Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der zuletzt ernannte Rath und bei 
gleichem Dienstalter der der Geburt nach jüngere Rath kein Stimmrecht. Dem 
Berchterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu. 
C. 2. 
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines 
anderen Senats oder des Plenums abweichen) so hat er die Verhandlung und 
Entscheidung der Sache vor das Plenum zu verweisen. 
Zur Fassung von Plenarentscheidungen ist die Theilnahme von wenigstens 
zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. 
g. 30. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang und die Vertheilung der Geschäfte 
unter die Senate durch ein Regulativ geordnet, welches das Plenum des Ober- 
verwaltungsgerichts zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung 
einzureichen hat. 
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern= und Unterbeamten bei dem 
Oberverwaltungsgerichte erfolgt, insoweit sie nicht durch das Geschäftsregulativ 
dem Präsidenten überwiesen wird, durch das Staatsministerium. 
S. 30 à. 
Die Disziplin über die bei dem Oberverwaltungsgerichte angestellten 
Subaltern= und Unterbeamten übt der Präsident mit denjenigen Befugnissen, 
welche nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen 
Beamten 2c., vom 21. Juli 1852 den Ministern in Ansehung der ihnen unter- 
geordneten Beamten zustehen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf 
Entfernung aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskommissars und 
des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten; entscheidende 
Behäörde erster und letzter Instanz ist das Oberverwaltungsgericht. 
Titel V. 
Von der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und von 
er Ablehnung der Gerichtspersonen. 
S. 31. 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren 
a) bei Ansprüchen, welche in Beziehung auf Grundstücke geltend gemacht 
werden, das Verwaltungsgericht der belegenen Sache, 
b) in allen sonstigen Fällen dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk 
die in Anspruch zu nehmende Person, Korporation oder öffentliche 
Behörde wohnt oder ibren Sitz hat und wenn die Behörde ihren Sitz
	        
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