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g. 36.
Die Klage ist dem Beklagten mit der Vorladung zur mündlichen Ver-
handlung zuzufertigen. Die Zufertigung kann vor Anberaumung der münd-
lichen Verhandlung mit der Aufforderung an den Beklagten erfolgen, seine
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu
bemessenden Frist einzureichen.
Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem Kläger zugefertigt.
Zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen dem Beklagten eine
angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist
gewährt werden.
F. 37.
Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder unbe-
gründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen
versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.
Scheint der erhobene Anspruch rechtlich begründet, oder stellen sich die in
der Gegenerklärung erhobenen Einwendungen sofort als rechtlich unbegründet
heraus, so kann dem Beklagten, sofern derselbe die vorgängige Anberaumun
der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, ohne Weiteres durch
einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglosstellung des Klägers auf-
gegeben werden.
Namens des Bezirksverwaltungsgerichts steht im Falle des Einverständnisses
auch den beiden ernannten Mitgliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem
Vorsitzenden desselben der Erlaß eines solchen Bescheides zu.
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, inner-
halb zwei Wochen, vom Tage der Zustellunt ab, gegen den Bescheid Einspruch
zu erheben und die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen.
Wird kein Einspruch erhoben) so gilt der Bescheid vom Tage der Zustellung ab
als Endurtheil.
S. 38.
Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Bezug genommenen
Urkunden in Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken
und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen.
Das Gericht kann geeignetenfalls gestatten, daß statt der Einreichung
von Duplikaten die Anlagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem
Geschäftslokale offengelegt werden.
g. 39.
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien unter der Verwarnung
vorgeladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde ent—
schieden werden.
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche
Erscheinen einer Partei anordnen.
Den Parteien steht es frei, ihre thatsächlichen Erklärungen, auch ohne dazu
besonders aufgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einzureichen und zu