Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 336 — 
g. 36. 
Die Klage ist dem Beklagten mit der Vorladung zur mündlichen Ver- 
handlung zuzufertigen. Die Zufertigung kann vor Anberaumung der münd- 
lichen Verhandlung mit der Aufforderung an den Beklagten erfolgen, seine 
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu 
bemessenden Frist einzureichen. 
Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem Kläger zugefertigt. 
Zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen dem Beklagten eine 
angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist 
gewährt werden. 
F. 37. 
Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder unbe- 
gründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen 
versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. 
Scheint der erhobene Anspruch rechtlich begründet, oder stellen sich die in 
der Gegenerklärung erhobenen Einwendungen sofort als rechtlich unbegründet 
heraus, so kann dem Beklagten, sofern derselbe die vorgängige Anberaumun 
der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, ohne Weiteres durch 
einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglosstellung des Klägers auf- 
gegeben werden. 
Namens des Bezirksverwaltungsgerichts steht im Falle des Einverständnisses 
auch den beiden ernannten Mitgliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem 
Vorsitzenden desselben der Erlaß eines solchen Bescheides zu. 
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, inner- 
halb zwei Wochen, vom Tage der Zustellunt ab, gegen den Bescheid Einspruch 
zu erheben und die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. 
Wird kein Einspruch erhoben) so gilt der Bescheid vom Tage der Zustellung ab 
als Endurtheil. 
S. 38. 
Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Bezug genommenen 
Urkunden in Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken 
und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen. 
Das Gericht kann geeignetenfalls gestatten, daß statt der Einreichung 
von Duplikaten die Anlagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem 
Geschäftslokale offengelegt werden. 
g. 39. 
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien unter der Verwarnung 
vorgeladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde ent— 
schieden werden. 
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche 
Erscheinen einer Partei anordnen. 
Den Parteien steht es frei, ihre thatsächlichen Erklärungen, auch ohne dazu 
besonders aufgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einzureichen und zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.