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den Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der
Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die zu erkennende
Grlshe den Betrag von 150 Mark nicht übersteigen darf.
Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder Sach-
verständigen aussprechende Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Verwal=
tungsgericht, gegen die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung des Bezirks-
verwaltungsgerichts die weitere Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.
K. 49.
Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Ver-
handlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. Beim Aus-
bleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Erklärung derselben
können die von der Gegenpartei vorgebrachten Thatsachen für zugestanden erachtet
werden. Die Entscheidungen dürfen nur die zum Streitverfahren vorgeladenen
Parteien und die in demselben erhobenen Ansprüche betreffen.
S. 50.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich ver-
zichtet haben.
S. 51.
Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher
Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entschei-
dung ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur Wahrnehmung
des öffentlichen Interesses bestellt war (§. 44 Abs. 2), gleichzeitig auch diesem zu-
zustellen. Diese Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher Sitzung
nicht erfolgt ist.
Titel VII.
Von dem Verfahren in der Berufungsinstanz.
C. 52.
Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen Endurtheile der Kreis-
ausschüsse seht nach Maßgabe der Bestimmungen des F. 4 den Parteien und, aus
Gründen des öffentlichen Interesses, dem Vorsitzenden des Kreisausschusses die
Berufung an das Bezirksverwaltungsgericht zu.
C. 53.
Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in erster Instanz ergangenen End-
urtheile der Bezirksverwaltungsgerichte steht nach Maßgabe der Bestimmungen des
§. 5 den Parteien und, aus Gründen des öffentlichen Interesses, dem Regierungs-
präsidenten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu.
Ges. Samml, 1880. (Nr. 8733.) 58