Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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KC. 73. 
Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile zur Last, 
soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind. 
S. 74. 
Die Entscheidung über den Kostenpunkt (§. 72, 73) kann nur gleichzeitig 
mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision ange- 
fochten werden. 6. 7 
An Kosten kommt ein Pauschsunntum zur Hebung) welches im Hcchst- 
betrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksverwaltungsgerichte sechszig 
Markb, bei dem Oberverwaltungsgerichte einhundert und fünfzig Mark nicht über- 
steigen darf. Für die Verechmung des Pauschquantums, sowie der Gebühren 
für Zeugen und Sachverständige, kann von den Ministern der Finanzen und des 
Innern ein Tarif aufgestellt werden. 
d. 76. 
Die Erhebung eines Pauschquantums findet nicht statt: 
1) wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die 
angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die 
Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen 
Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte; die baaren Auslagen des 
Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen demjenigen zur Last, 
der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu 
tragen hat; 
2) bei dem Kreisausschusse, wenn die Entscheidung ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung erfolgt ist; 
3) bei dem Kreisausschusse in den Fällen der I#. 60 bis 62 des Gesetzes 
vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz (Gesetz= Samml. S. 130) 
4) bei dem Bezirksverwaltungsgerichte und bei dem Oberverwaltungsgerichte, 
soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreis- 
ausschusses beziehungsweise von dem Regierungspräsidenten eingelegt 
worden war; 
5) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den 
die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, denen 
nach den Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten zusteht. 
S. 77. 
Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von 
dem Verwaltungsgerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. 
Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden 
Theiles liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Ver-
	        
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