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S. 8Sla.
Die Beschwerde kann innerhalb der für dieselbe vorgeschriebenen Frist bei
dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet ist, oder bei dem angerufenen
Gerichte eingelegt werden.
Das Gericht, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde gerichtet ist, ver-
fährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach Bestimmung des Schluß-
absatzes des §. 55.
Für das angerufene Gericht kommt §. 59 (§. 37) zur Anwendung; an
die Stelle des Antrages auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung tritt
der Antrag auf Entscheidung durch das Gericht.
g. 82.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch
Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden ist, die in
dem gegenwärtigen Gesetze oder die in den Gesetzen für Anstellung der Klage
beziehungsweise für den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren vorgeschriebenen Fussten einzuhalten. Ueber den Antrag entscheidet
das Gericht, dem die Entscheidung über die versäumte Streithandlung zusteht.
Die versäumte Streithandlung ist, unter Anführung der Thatsachen) mittelst
deren der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweis-
mittel, innerhalb zwei Wochen nachzuholen; der Lauf dieser Frist beginnt mit
dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben ist. Nach Ablauf
eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nach-
holung der versäumten Streithandlung beziehungsweise der Antrag auf Wieder-
einsetzung nicht mehr statt. Die durch —-r des Antrages auf Wieder-
einsetzung entstehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
S. 83.
: S
Die Central= und die Provinzialvert Jöbehörden sind auch in streitigen
Verwaltungssachen zur Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts auf Grund der Behauptung, daß in
einer vor dem Verwaltungsgerichte anhängig gemachten Sache die Verwaltungs-
behörde zuständig sei, findet nicht statt.
Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahr-
unehmen.
Wid von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit
erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden.
Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwal-
tungsgericht für uuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Er-
klärungen der über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der
Parteien in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das Gleiche
gilt in dem Falle, wenn die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht
sich in der Sache für unzusländig erklärt Hoben. In beiden Fällen werden weder
ein Kostenpauschquantum noch baare Muslagen erhoben. Ebensowenig findet eine
Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten statt.