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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 38.—
(Nr. 8744.) Tarif, nach welchem das Hafen-, das Bohlwerks= und das Brückenaufzugsgeld
in Stettin bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 15. Rovember 1880.
C# werden entrichtet:
I. An Hafengeld:
von Fahrzeugen, sowie von geflößtem Bau= und Nutzholz — ohne Unterschied,
ob die Fahrzeuge 2c. beladen oder unbeladen sind — bei dem Eingange in das
städtische Hafengebiet (zusätzliche Bestimmung 2) — und zwar:
1) von Damnsschiffen, Seeschiffen, Leichterfahrzeugen und Seebooten:
a) von 5 bis einschließlich 170 Kubikmetern Netto-Raumgehalt —
für je 5 Kubikmeter 3 MM.,
b) von mehr als 170 Kubikmetern Netto-Raumgehalt — für jedes
Kubikmeter 2 Pf.
Anmerkung: Regelmäßig fahrende Dampsschiffe können
nach Wahl des Zahlungspflichtigen — anstatt der Abgabe für
jede einzelne Fahrt — eine jährliche Abfindung von 90 Pf. für
sedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt entrichten.
c) von Dampsschiffen, welche nicht nach F. 1 der Schiffsvermessungs-
Ordnung vom 5. Juli 1872 vermessen worden sind und welche
ausschließlich oder vorzugsweise zum Personenverkehr verwendet
werden, wird eine jährliche Absindung von 50 Pf. für je einen
Personenraum der von der zuständigen Polizeibehörde für jedes
Schif zur Aufnahme als zulässig festgestellten Personenzahl ent-
richtet;
2) von Oderkähnen und anderen Stromfahrzeugen: von 10 Tonnen Trag-
fähigkeit ab — für jede Tonne 2 Pf.;
3) von geflößtem Bau= und Nutzholz — für je 5 Kubikmeter 3 Pf.
II. An Bohlwerksgeld:
von Waaren, welche in Fahrzeugen resp. auf Flößen zu Wasser in das städtische
Hafengebiet eingehen und über die von der Regierung zu bhzeichnenden öffent-
lichen Bohlwerke zu Lande gebracht werden, — für je 100 Kilogramm 6 Pff.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8744.) 68
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1880.