Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Für  die  nachstehend  verzeichneten  Dienste  der  Lootsen  sind,  wenn  sie  auf
Verlangen  des  Schiffers  gelesset  werden,  folgende  Vergütungen  zu  zahlen:

1)  Für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen  oder
aus  dem  Hafen  nach  der  Rhede  für  jeden  Mann)  mit  welchen  das
dazu  angewendete  Boot  besetzt  s1stt:  ...  50  Pf.

2)  Für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer  Kabeltaulänge
von  226  Metern

a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  2  Mark  50  Pf.
b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebtt  1  50

3)  Für  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hafen,  einschließlich  de

ntgegenbringens  des  Hafentaers  ...

4)  Für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis  zu  lnagerstelle,

  ns  mittelst  der  vom  Schiffe  aus  gereichten

Leine  für  ein  S
bis  zu  60  Kubikmeter  Raumgehalt  —  Mark  40  Pf.
von  mehr  als  60  bis  80  70

I  -  a  100  -  -  1  -  —  86
—2100  170  -  -  1.  50
—170  -300  -  -  1.  80
300  400  "  2  —
„.  .400  Kubikmeter  Raumgehalt  3  —

5)  Für  das  Einziehen  eines  Bootes  in  den  Hafen  bis  zu  dessen  Lagerplatze

  mittelst  der  von  der  Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine,
wenn  dasselbe  beladen  iit  .  .  .  .  ...  .  .  ..  50  Pf.
wenn  dasselbe  unbeladen  ist  ......................  ....  25

6)  Für  das  Bergen  von  Ankern  und  zwar:

eines  Ankers  für  ein  Schiff  unter  32  Kubikmeter  Raumgehalt
mit  BoBrl..  .  .  .  6  Mark,

ohne  Breeerrr  ...  .  .  .  .  12
des  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers
für  ein  Schiff  von  mit  Boye  ohne  Boye  mit  Boye  ohne  Boye
32—120  Kubikmeter  aiue  9  Mark  15  Mark  6  Mark  12  Mark

mehr  als  120—200  Kubikm.  Raumgeh.  12  18  9  15

:„  200—400  -  15.  21:  12.  18
„  400—800  -  -  21  27.  18"  24
„  „  800  -  -  30  36.  24  30

Sollten  Toy=  oder  Warp-Anker  verloren  gehen,  so  wird  für  das
Bergen  jedes  Ankers  3.  Mark  bezahlt.
Anmerkung.

Außer  den  oben  unter  1.  bis  6.  bestimmten  Gebühren  find  für  die

möthihen  Mannschaften  und  Geräthschaften  weitere  Vergütungen  nicht

zu  zahlen.
7)  Für