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Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs-
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Vahnanlagen und Be-
triebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb
des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen
dem Staate die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Fonds,
namentlich der Reservefonds und des Erneuerungsfonds, zur Feiem erfügung
anheimfallen und die auf die Verwendung und Verwaltung bezüglichen statu-
tarischen Bestimmungen außer Anwendung treten.
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Auf die zu errichtende Königliche Behörde (F. 1) zehen alle in den durch
Allerhöchste Order vom 21. August 1837 bestätigten Gesellschaftsstatuten und
deren Nachträgen den Generalversammlungen, dem Administrationsrathe, der
Direktion und dem Spezialdirektor beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen
Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über.
s verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges derselben auf die Königliche Behörde bei der Bestimmung des §. 54
Alinea 4 der Gesellschaftsstatuten, wonach die von der Direktion über die Ver-
waltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen vom
Administrationsrathe der Gesellschaft zu prüfen und z dechargiren sind.
Ingleichen vertritt sie die Rheinische Eisenbahngesellschaft bezüglich aller
derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt
siechgal Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesell-
aft zustehen.
v ür die Folge hat die Rheinische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und
Gerichtsstand im Domzzile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den
bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Rheinischen Eisenbahngesell-
schaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Cöln, und soll in dieser Beziehung
die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Cöln unterworfen sein.
Der Administrationsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt
geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mit-
glieder desselben sind. Demselben treten die chigen stellvertretenden Mitglieder
als wirkliche Mitglieder bei. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise all-
mählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder
durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen
findet die Neuwahl der Mitglieder des Administrationsrathes nach Maßgabe der
Gesellschaftsstatuten, jedoch obne Beschränkung hinsichtlich des Wohnortes der zu
wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Der Administrationsrath hat zugleich das Interesse der Rheinischen Eisen-
bahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses
Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu ver-
treten. Die Tantieme, welche auf Beschluß der Generalversammlung unter die
Mitglieder des Administrationsrathes nach F. 56 der Gesellschaftsstatuten ver-
theilt werden kann, wird für das Betriebsjahr 1879, wie seither, auf 1 Prozent
der unter die Aktionäre zur Vertheilung zu bringenden Dividende und vom
(Nr. 8686.)