Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

Prioritätsgläubiger — bleiben ihre Rechte bezüglich des Rheinischen Eisenbahn- 
unternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Rheinische Eisen- 
bahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen ge- 
trennten Vermögenskomplex verwalten. 
Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Rheinische Eisenbahnunter- 
nehmen oder einzelne Theile desselben mitt anderen Staats= oder vom Staate 
verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. 
In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebsaus- 
gaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche in §. 13 des 
Statutnachtrages der Cöln-Mindener Esl, bahn esellschaft vom 20. Juni 1868 
für die Betheiligung der Venlo-Hamburger Ba##- an den Betriebsausgaben des 
Gesammtunternehmens vereinbart sind. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des 
Rechnungsjahres für das Rheinische Eisenbahnunternehmen auf einen anderen 
Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver- 
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs- 
schres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs- 
jahre zugerechnet. * 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung 
der Prioritäts-Obligationen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe 
des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil der 
Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben. 
g. 8. 
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 1. April 1884 den Inhabern 
von Stammaktien der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, den Inhabern der alten 
Bonn-Cölner Aktien, sowie den Inhabern der Prioritäts-Stammaktien gegen 
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Abschlagsdividenden= und Diridendenscheinen, beziehungsweise Zinskupons und 
Talons, Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe, 
und zwar für je acht Aktien Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von 
9750 Mark, sowie eine baare Zuzahlung von 30 Mark anzubieten. Den Inhabern 
der Rheinischen Stammaktien Litt. B ist zu gleicher Heit der Umtausch ihrer 
Aktien in vierprozentige Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe zum 
Nominalbetrage der Aktien anzubieten. 
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine, be- 
iehungsweise Zinskupons fehlen sollten, werden die Kupons der Staatsschuldver- 
schreibongen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Pöbe 
der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maß- 
abe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Stimm- 
erechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann in der Weise, daß jede Aktie Eine 
Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im F. 36 des Gesellschaftsstatuts 
sowie im F. 4 des unter dem 18. März 1867 Allerhöchst bestätigten Statutnach- 
trages außer Kraft treten. 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8686.) 6
	        
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