Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 29 — 
sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat 
zu Coblenz, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde 
benennen wird. 
Die Rheinische Eisenbahngesellchalt ist nicht berechtigt, in anderer Weise 
ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern 
—–2 oder Bestandtheile chres Eigenthums zu veräußern oder zu 
verpfänden. 
S. 9. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Rheinischen Eisenbahn- 
gesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den 
Hern der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur 
Zeit des Uebergangs bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Pensonbkasfe der Rheinischen Eisenbahnbeamten, die Pensionskasse für 
einige definitiv Angestellte der früheren Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft, die 
allgemeinen Krankenkassen für die Beamten, Diätarien und Arbeiter bleiben nach 
den betreffenden Reglements bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beider- 
seitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechen- 
den Kassen der mit der Rheinischen zu einer Verwaltung vereinigten Staats- 
bahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Rheinischen 
Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der 
Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die r Verwaltung der 
Aheinischen Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
Der durch Beschluß der Generalverlammlung der Mheinischen Eisenbahn= 
gesellschaft vom 17. Juni 1879 begründete Fonds „Wilhelm= und Augustastiftung“ 
von 100 000 Mark, dessen Zinsen zur Unterstützung hülfsbedürftiger Beamten 
und Arbeiter beziehungsweise deren Hinterbliebenen zu verwenden sind, soll 
diesem Zwecke dauernd erhalten bleiben. 
Die zeitigen Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter erhalten für 
ihre Thätigkeit im Jahre 1879 eine Tantieme in gleicher Höhe, wie ihnen solche 
für das Betriebsjahr 1878 gewährt worden ist. 
Gegen Aufgabe ihrer statutenmäßigen Rechte und Kompetenzen erhalten die- 
selben für die Jahre 1880 bis 1885 einschließlich dem bisherigen Verfahren ent- 
sprechend * Prozent pro Jahr und Person der auf die voll eingezahlten Aktien 
ur Vertheilung gelangenden Rente von 67 Prozent. Bei Todesfällen wird die 
Nahresrat in dem —2 das Todesjahr folgenden Januar zum letzten Male gezahlt. 
Die Zahlung erfolgt postnumerando, zum leßten Male am 2. Januar 1886. Eine 
Neuwahl von Mitgliedern der Direktion beziehungsweise deren Stellvertretern 
findet nicht mehr statt. 
Dem Spezialdirektor und dessen Stellvertretern bleiben ihre vertragsmäßigen 
Ansprüche vermögensrechtlicher Natur gewahrt. Sofern mit diesen Personen 
wegen Aufgabe dieser Rechte oder wegen Uebernahme derselben in den Staats- 
dienst ein Abkommen geschlossen werden sollte, werden die diesen Beamten eventuell 
zu gewährenden Abfindungen auf die Fonds der Gesellschaft verrechnet. 
(Xr. 8086. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.