KC. 10.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1880 erlangt worden ist.
. 11.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach desse Perfektion für die
Rheinische Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben,
so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
C. 12.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
K. 13.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 13. Dezember 1879.
(L. 8.) Rötger. Dr. Frölich. Fleck.
Gemäß Beschluß und Auftrag der außerordentlichen Generalversammlung
der Aktionäre vom 18. Dezember 1879.
Die Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft.
Mevissen. Frhr. v. Geyr. Jos. Cassalette. Küchen. F. W. Königs.
v. Pranghe. Compes. Theodor Nellessen. Wendelstadt.
Alb. Frhr. v. Oppenheim. Emil Wagner. Rennen.
Der unterzeichnete in der Stadt Cöln am Rhein wohnende Königlich
Preußische Notar Kaspar Bessenich attestirt hiermit unter Beidrückung seines
Amtsieges, daß die ihm nach Namen, Stand und Wohnort bekannten Herren,
nämlich:
a) Geheime Kommerzienrath Gustav Mevissen, Kaufmann, in Cöln
wohnend,
b) Theodor Freiherr v. Geyr, Rittergutsbesitzer, in Aachen wohnend,
Tc) Kommerzienrath Joseph Cassalette, Kaufmann, in Aachen wohnend,