Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Vierter Titel. 
Von den Stadtkreisen. 
g. 169. 
In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen (Stadtkreise), 
werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreisausschusses, die des letzteren, 
soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten be- 
ziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der Städteordnung 
wahrgenommen. 
Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf 
Stadtkreise keine Anwendung. 
S. 170. 
In den Stadtkreisen, mit Ausnahme des Stadtkreises Magdeburg, tritt 
an die Stelle des Kreisausschusses zur Wahrnehmung von Geschäften der all- 
gemeinen Landesverwaltung in den durch die Gesetze bezeichneten Fällen der nach 
den Vorschriften der §#F. 30 ff. des Gesetzes über die Organisation der allge- 
meinen Landesverwaltung gebildete Stadtausschuß. 
Besondere Bestimmungen für den Stadtkreis NMagdeburg. 
K. 171. 
Der Kreistag des Stadtkreises Magdeburg besteht außer dem Oberbürger- 
meister der Stadt Magdeburg, welcher die Kreiskommunalverwaltung leitet und 
den Vorsitz im Kreistage mit vollem Stimmrecht führt, aus 11 Mitgliedern, von 
enen . 
1) die Altstadt Magdeburg mit Sudenburg 6, 
2) die Neustadt Magdeburg 3, 
3) die Stadt Buckau 2 
Abgeordnete entsendet. 
6. 172. 
Die Wahl der Kreistagsabgeordneten erfolgt nach den Vorschriften des 
g. 104 Absatz 1. 
9. 173. 
Der Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Ober- 
bürgermeister der Stadt Magdeburg, in Behinderungsfällen dessen gesetzlichem 
Stellvertreter, als Vorsitzendem, und sechs Mitgliedern, welche von dem Kreistage 
aus der Zahl der Mitglieder der Magistrate der drei zum Stadtkreis Magdeburg 
gehörigen Städte gewählt werden. 
(Nr. 8777.)
	        
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