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S. 174.
Für den Kreistag und den Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg
gelten die Vorschriften der §#. 115 und 116, 118 bis 131, 133 und 134,
136 bis 139 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes, soweit sich dieselben auf die Ver-
waltung der Kreiskommunalangelegenheiten beziehen.
« s.175.
« Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf
den Stadtkreis Magdeburg gleichmäßige Anwendung.
Fünfter Titel.
Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse.
6. 176.
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1,
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (S. 13),
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern,
4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises,
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis,
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be-
stätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der
Bestitigung des Bezirksrathes.
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des
Kreistages nichtig.
Aufsichtsbehörden.
S. 177.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landkreise und des Stadtkreises Magdeburg wird von dem Regierungspräsidenten,