Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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in höberer und letzter Initanz von dem Ober-Präsidenten geübt, unbeschadet der in 
den Gesetzen geordneten Mihwirkung des Bezirksrathes und des Provinzialrathes. 
Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegenheiten sind in allen 
Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
8. 177a. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze ge- 
mäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände 
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere 
auch der Haushaltsetats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Geschäfts- 
und Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. 
X. 178. 
Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommunal= 
angelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, welche deren 
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath, entstehenden 
Falles auf Amweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Kreistage, der Kreiskom- 
mission beziehungsweise dem Kreisausschusse innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer 
Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
Auflösung des Kreistages durch Königliche Verordnung. 
8. 179. 
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Kreistag durch König— 
liche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, 
welche binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen müssen. 
Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von demselben ge- 
wählten Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen so lange in 
Wirksamkeit, bis der neu gebildete Kreistag die erforderlichen Reuwahlen voll- 
zogen hat. 
Swangsweise Etatisirung geseblicher Leistungen durch die Regierung. 
S. 180. 
Unterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm gesetzlich obliegenden, von der 
Behörde innerhalb der Grenzen ibrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf 
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der 
Ges. Samml. I88I. (Jr. 777.)
	        
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