Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Werden an einem Tage mehrere Obduktionen ausgeführt, so ist 
für alle zusammen in keinem Falle mehr als 24 Mark zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
« Gegeben Berlin, den 2. Februar 1881. 
(. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Gr. zu Eulenburg. Maybach. 
Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 
  
(Nr. 8753.) Verordnung zur Ausführung des §. 35 des Gesetzes über die Organisation der 
allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880. Vom 26. Jannar 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 35 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen 
Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 291), was solgt. 
Artikel 1. 
Mit dem 1. April 1881 wird die Verwaltung der Invaliden-Pensions- 
und 1nnterstützungs Un elegenheiten der in Berlin wohnhaften Militär= und 
Marine-Invaliden aus dem Stande vom Feldwebel abwärts, sowie der Angelegen- 
heiten, betreffend die Unterstützung der hinterbliebenen Eltern, Kinder und Wittwen 
solcher Personen, soweit diese Verwaltung bisher von der Abtheilung des Innern 
der Regierung zu Potsdam geführt worden ist, dem Polizeipräsidenten von Berlin 
übertragen. 
Mit demselben Zeitpunkte gehen alle sonstigen Zuständigkeiten der gedachten 
Regierungsabtheilung in Betreff Berlins gleich der bereits durch F. 35 des 
Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 dem Oberpräsidenten von Berlin über- 
tragenen * t des Staats über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten 
der Stadt Berlin auf den Oberpräsidenten von Berlin über. 
Artikel 2. 
Der Minister des Innern wird mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Januar 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
 
	        
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