Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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miindlich angebracht oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift 
eingereicht. 
Das Amtsgericht hat dem Eigenthümer anzuzeigen, daß die Eintragung 
und Löschung erfolgt sei. 61 
Die Führung der Höferolle gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Die Höferolle ist öffentlich. 
g. 8. 
Die Eintragung in der Höferolle ist auch für jeden nachfolgenden Eigen- 
thümer wirksam. Sie verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung. 
. 9. 
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil 
die Besitzung nicht eintragungsfähig gewesen sei. 
S. 10. 
Zum Hofe gehören die auf Antrag des Eigenthümers in der Höferolle 
eingetragenen Grundstücke. 
In Ermangelung einer Bezeichnung in der Höferolle umfaßt der Hof den 
esammten, herkönmnlich zu dem Hofe gerechneten oder wirthschaftlich zu dem- 
selben gehörigen Grundbesitz des Eigenthümers. Die wirthschaftliche Zusammen- 
gehörigkeit ist im Zweifel bei allen regelmäßig von derselben Hofstelle aus be- 
wirthschafteten Grundstücken anzunehmen. Dieselbe wird durch eine vorübergehende 
Verpachtung oder ähnliche Benutzung von Hofesgrundstücken, z. B. als Leib- 
zuchtsland (Altentheilsland) nicht ausgeschlossen. Grundstücke, welche an Personen 
verpachtet sind, die sich dagegen zu Dienstleistungen für die Hofeswirthschaft ver- 
pflichtet haben (Heuerleute, Häucinge, Einlieges gehören zum Hofe. 
Zubehör des Hofes sind: 
1) die mit dem Hofe oder einzelnen Theilen desselben verbundenen Ge- 
rechtigkeiten; 
2) den auf dem Hofe vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen und 
äume; 
3) das Hofesinventar; dasselbe umfaßt das auf dem Hofe behufs der Be- 
wirthschaftung desselben vorhandene Vieh, Acker= und Hausgeräth, 
einschließlich des Leinenzeuges und der Betten, den vorhandenen Dünger 
und die für die Hofesbewirthschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden 
Vorräthe an Früchten und sonstigen Erzeugnissen. 
§. 12. 
Wird der Eigenthümer eines Hofes von mehreren Personen beerbt, so fällt 
der Hof nebst Zubehör als Theil der Erbschaft, kraft des Gesetzes, einem Erben 
(dem Anerbeny) allein zu.
	        
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