Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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H. 19. 
Wird ein Erblasser, welcher Eigenthümer mehrerer Höfe ist, von mehreren 
Nachkommen beerbt, so gelten, falls derselbe nicht in einem Testament oder in 
einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig geschriebenen und 
unterschriebenen Urkunde ein Anderes verfügt hat, folgende timmmungen. 
Die mehreren Höfe fallen dem Anerben zu, wenn sie beim Tode des Erb- 
lassers von derselben Hofstelle aus bewirthschaftet sind. 
Andernfalls kann jedes Kind in der Reihenfolge seiner Berufung zum 
Anerben sich als Anerbe einen Hof wählen. 
Nachkommen eines verstorbenen Kindes treten an dessen Stelle und unter 
diesen hat wiederum derjenige die Wahl, welchem der Vorzug nach 13 gebührt 
Sind mehr Höfe als Kinder vorhanden, so wird die Wahl in derselben eiden 
folge wiederholt. Die Erbschaftsschulden sind auf die mehreren Höfe nach dem 
Verhältniß ihres für die Erbtheilung maßgebenden Werths zu vertheilen. 
§. 20. 
Die in den §#. 12 bis 19 enthaltenen Bestimmungen finden nicht Anwendung, 
1) wenn der Erblasser bei seinem Tode Miteigenthümer des Hofes war; 
2) wenn der Hof beim Tode des Erblassers in Folge von Veränderungen, 
welche nach der Eintragung stattgefunden haben nicht eintragungefähg 
war) jedoch ist das Nichtvorhandensein eines Wohnhauses zur Zeit des 
Todes des Erblassers ohne Einfluß, wenn dieser Lustand alsdann noch 
nicht zwei Jahre gewährt hat. 
S. 21. 
Für jede Eintragung und jede Löschung in der Höserolle einschließlich der 
darüber dem Eigenthümer G machenden Anzeige, wird eine Gerichtsgebühr von 
drei Mark erhoben. Die insiht in die Höferolle erfolgt kostenfrei. 
Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 22. 
Unter dem Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist im Falle des getheilten 
Eigenthums der Untereigenthümer zu verstehen. 
G. 23. 
Durch dieses Gesetz werden nicht geändert: 
die Rechte des Gutsherrn oder sonstigen Hbereigenthümerg das 
für Fideikommiß-, Lehn-, Stamm= und Rittergüter geltende Recht, 
das Recht, durch Vertrag das Vermögen ganz oder theilweise unter 
Lebenden mit NRücksicht auf eine künftige Erbfolge abzutreten. 
(Nr. 8756—8757.)
	        
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