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(Nr. 8763.) Allerhöchster Erlaß vom 2. März 1881, betreffend den Bau der durch das Gesetz
vom 25. Februar 1881 genehmigten Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
Aw# Ihren Bericht vom 28. Februar d. J. bestimme Ich, daß der Bau der
durch das Gesetz vom 25. Februar d. J., betreffend die Herstellung mehrerer Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung, zur Ausführung genehmigten Linien, und
zwar: 1) der Bahnen: von Allenstein über Mehlsack nach Kobbelbude mit Ab-
zweigung von Mehlsack nach Braunsberg, von Allenstein über Ortelsburg nach
Johannisburg, von Konitz nach Laskowitz, sowie von Zollbrück nach Bütow, der
Eisenbahndirektion zu Bromberg, 2) der Bahn von Stralsund nach Bergen mit
Trajektverbindung vom Stralsunder Hafen nach der Insel Rügen, der Eisenbahn-=
direktion zu Berlin, 3) der Bahn von Blumenberg über Wanzleben und See-
hausen nach Eilsleben, der Eisenbahndirektion zu Magdeburg, 4) der Bahn von
Hadamar nach Westerburg, der Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M., 5) der Bahn
von Altenkirchen nach Hachenburg, der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn
zu Cöln, sowie endlich 6) der Bahnen von Call über Schleiden nach Hellenthal
und von Gerolstein nach Prüm, der Direktion der Rheinischen Eisenbahn zu Cöln
übertragen wird. Zugleich bestimme Ich, daß für sämmtliche vorbezeichnete Eisen-
bahnen das Recht zur Enteignung und dauernden Beschränkung derjenigen Grund-
stücke, welche zur Bauausführung nach den von Ihnen festzustellenden Plänen
nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden soll.
Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Verlin, den 2. März 1881.
Wilhelm.
Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
(Nr. 8763.)