entnommen werden. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen
wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst
geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge.
S. 9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landesvertretung
sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. April 1882 erlangt worden ist.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen
ist.
S 11.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
12.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 14. November 1881.
(L. S.) Fleck. Schmidt.
Die Direktion der Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft.
Büttner. Ottmann.