Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

entnommen  werden.  Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen
  wegen  des  Uebertritts  der  einzelnen  Mitglieder  in  den  Staatseisenbahndienst
  geschlossen  werden  sollte,  um  die  darin  zu  vereinbarenden  Beträge.

S.  9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  April  1882  erlangt  worden  ist.

S.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Märkisch-Posener  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen
  ist.

S  11.
Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
12.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  14.  November  1881.

(L.  S.)  Fleck.  Schmidt.
Die  Direktion  der  Märkisch-Posener  Eisenbahngesellschaft.

Büttner.  Ottmann.