Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Vertrag,
betreffend
den  Uebergang  des  Rhein-Nahe-Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat.

Vom  6./16.  Januar  1882.

Jwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Sipman  als  Kommissarius  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrath  Schmidt  als  Kommissarius  des  Finanzministers,
einerseits  und  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses,  Joseph  Stöck,
Kaufmann  in  Kreuznach,  Wilhelm  Köster,  Kommerzienrath  und  Julius  Hesdörffer,
  Dr.  jur.,  diese  zwei  in  Frankfurt  am  Main  wohnhaft,  als  den  durch
Beschluß  der  Generalversammlung  vom  16.  Januar  1882  für  den  Abschluß  dieses
Vertrages  bestellten  Kommissarien  der  Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft,  andererseits
  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach
erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

.  1.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  spätestens  drei  Monate  nach  Publikation  dieses
Vertrages  in  der  Gesetz=  Sammlung  den  Aktionären  der  Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft
  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien
Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  nebst  Zinsen
davon  vom  1.  April  1881  ab  —  und  zwar  für  je  zwei  Aktien  à  200  Thaler
zweihundert  Mark  Nominalkapital  —,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  10  Mark
pro  Aktie  anzubieten.

Bei  dem  Umtausche  sind  die  Dividendenscheine  für  das  Rechnungsjahr  1881/82
und  die  folgenden  Jahre  mit  einzuliefern.  Für  jeden  fehlenden  Dividendenschein
sind  von  dem  Aktionär  12  Mar  zu  zahlen.  Dieser  Betrag  wird  insoweit  resp.
dann  erstattet,  wenn  festgestellt  ist,  daß  auf  den  betreffenden  Dividendenschein
eine  Dividende  nicht  entfallen  ist,  resp.  wenn  der  betreffende  Dividendenschein  nicht
innerhalb  der  Verjährungsfrist  präsentirt  ist.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  in  den  Gesellschaftsblättern.
Dieselbe  ist  sechsmal  in  Zwischenräumen  von  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu
dem  Umtausche  wird  der  Staat  eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre  bewilligen.

Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  bleibt  der  Umtausch  der  von
ihnen  gemäß  §.  38  der  Gesellschaftsstatuten  deponirten  Aktien,  deren  Zahl  jedoch
für  die  Folge  von  fünf  auf  vier  Aktien  reduzirt  wird,  bis  zur  Beendigung  der
im  §.  2  vorgesehenen  Liquidation  vorbehalten.

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