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Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Rhein-Nahe-Eisenbahnunternehmens auf den Staat.
Vom 6./16. Januar 1882.
Jwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Regierungsrath
Sipman als Kommissarius des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissarius des Finanzministers,
einerseits und den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, Joseph Stöck,
Kaufmann in Kreuznach, Wilhelm Köster, Kommerzienrath und Julius Hesdörffer,
Dr. jur., diese zwei in Frankfurt am Main wohnhaft, als den durch
Beschluß der Generalversammlung vom 16. Januar 1882 für den Abschluß dieses
Vertrages bestellten Kommissarien der Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft, andererseits
ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach
erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
. 1.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach Publikation dieses
Vertrages in der Gesetz= Sammlung den Aktionären der Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft
gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien
Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe nebst Zinsen
davon vom 1. April 1881 ab — und zwar für je zwei Aktien à 200 Thaler
zweihundert Mark Nominalkapital —, sowie eine baare Zuzahlung von 10 Mark
pro Aktie anzubieten.
Bei dem Umtausche sind die Dividendenscheine für das Rechnungsjahr 1881/82
und die folgenden Jahre mit einzuliefern. Für jeden fehlenden Dividendenschein
sind von dem Aktionär 12 Mar zu zahlen. Dieser Betrag wird insoweit resp.
dann erstattet, wenn festgestellt ist, daß auf den betreffenden Dividendenschein
eine Dividende nicht entfallen ist, resp. wenn der betreffende Dividendenschein nicht
innerhalb der Verjährungsfrist präsentirt ist.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt in den Gesellschaftsblättern.
Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von einem Monat zu wiederholen. Zu
dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bleibt der Umtausch der von
ihnen gemäß §. 38 der Gesellschaftsstatuten deponirten Aktien, deren Zahl jedoch
für die Folge von fünf auf vier Aktien reduzirt wird, bis zur Beendigung der
im §. 2 vorgesehenen Liquidation vorbehalten.
(Nr. 8839.) 15“