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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. II. —
(Nr. 8846.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. Maärz 1872.
Vom 31. März 1882.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
zichnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
Artikel J.
An die Stelle des §. 1 Absatz 3, des §. 8, des §. 16 Absatz 1 und des
K. 30 Absatz 1 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz Samml. S. 268)
trlten folgende Vorschriften:
S. 1.
Bei Staatsministern, welche aus dem Staatsdienste ausscheiden,
ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs
auf Pension. Diese Bestimmung findet gleichfalls Anwendung auf
diejenigen Beamten, welche das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet
haben.
S S.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt,
3½% und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre
um ½ des in den 99. 10 bis 12 bestimmten Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von ⅜ dieses Einkommens hinaus findet eine
Steigerung nicht statt.
In dem im §. 1 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension
1½⅛0) in dem Falle des §. 7 höchstens des vorbezeichneten Diensteinkommens.
S. 16.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten
Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
Ees. Samml. 1882. (Nr. 8846.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1882.