Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  II.  —

 

(Nr.  8846.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  Maärz  1872.
Vom  31.  März  1882.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

zichnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Artikel  J.
An  die  Stelle  des  §.  1  Absatz  3,  des  §.  8,  des  §.  16  Absatz  1  und  des
K.  30  Absatz  1  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  (Gesetz  Samml.  S.  268)
trlten  folgende  Vorschriften:
S.  1.

Bei  Staatsministern,  welche  aus  dem  Staatsdienste  ausscheiden,
ist  eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs
auf  Pension.  Diese  Bestimmung  findet  gleichfalls  Anwendung  auf
diejenigen  Beamten,  welche  das  fünfundsechszigste  Lebensjahr  vollendet
haben.

S  S.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach
vollendetem  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,
3½%  und  steigt  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre
um  ½  des  in  den  99.  10  bis  12  bestimmten  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  ⅜  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine
Steigerung  nicht  statt.

In  dem  im  §.  1  Absatz  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension
1½⅛0)  in  dem  Falle  des  §.  7  höchstens  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.


S.  16.

Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten
Lebensjahres  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.
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Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1882.