Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

     

 

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  I.  April  1882/83,
S.  196.  —  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  betreffend  Festsetzung  des  Termines.
für  die  Durchführung  der  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  März  1882  genehmigten  anderweiten
Abgrenzung  der  Eisenbahndirektions-Bezirke  Bromberg  und  Berlin,  S.  210.

 

Nr.  8847.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1882/83.  Vom  1.  April  1882.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.

Dek  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1882/83  wird

in  Einnahme

auf  934  589  917  Mark  und.

in  Ausgabe

auf  934  589  917  Mark
nämlich

auf  901  691  888  Mark  an  fortdauernden-  und

auf  32  898  029  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.

S.  2.
Im  Jahre  vom  1.  April  1882/83  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,
Ges.  Samml.  1882.  (MNr.  8847.)  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1882.