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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom I. April 1882/83,
S. 196. — Verfügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend Festsetzung des Termines.
für die Durchführung der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 27. März 1882 genehmigten anderweiten
Abgrenzung der Eisenbahndirektions-Bezirke Bromberg und Berlin, S. 210.
Nr. 8847.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1882/83. Vom 1. April 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Dek diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1882/83 wird
in Einnahme
auf 934 589 917 Mark und.
in Ausgabe
auf 934 589 917 Mark
nämlich
auf 901 691 888 Mark an fortdauernden- und
auf 32 898 029 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
S. 2.
Im Jahre vom 1. April 1882/83 können nach Anordnung des Finanzministers
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark,
Ges. Samml. 1882. (MNr. 8847.) 24
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1882.