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welche vor dem 1. Januar 1884 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden.
Auf dieselben finden die Bestimmungen der 58. 4 und 6 des Gesetzes vom
28. September 1866 (Gesetz= Samml. S. 607) Anwendung.
F. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. April 1882.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Kameke. Maybach. Bitter.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.