Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

—  136  —

welche  vor  dem  1.  Januar  1884  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.
Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  58.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz=  Samml.  S.  607)  Anwendung.

F.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1882.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Kameke.  Maybach.  Bitter.
Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.