Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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r—-Nebenzollämter

  I.  Klasse

1  an  der  Grenze.  .  .-.

  s  Bemerkungen  über  besondere  Befugnisse.
“  Ort.  Hauptamtsbezirk.

6  1.  3.  0.

 

l..

1  Springbiel.  A.  In  Bezug  auf  die  Nebenzollämter  l.  Klasse  an  der  Grenze.
Nordheim.  Zu  4.  Das  Nebenzellamt  zu  Laar  ist  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
egieischeiaen  K  üoet  die  auf  der  Vechte  zu  transpertirenden  Güter  ermächtigt.

s  Nebenzellanit  zu  Bunderneuland  ist  zum  Bezleitscheinwechsel
mit  ntt  sewie  zur  Erlerigung  ven  Begleitscheinen  über  Effekten  der  Reisenden
ermächtigt.

Leer.  Zu  6.  Des  Nebenzellamt  zu  Papen  burg  hat  die  Befugniß  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I.  im  Allgemeinen,  zur  Ertheilung  ven  Begleitscheinen  I.  und  II.
über  Schiffsbaumaterialien,  sewie  zum  Begleitscheinwechsel  mit  den  Hauptämtern  Rheine
und  Münster.
Emd  u  7.  Das  Nebenzellamt  zu  Halte  ist  besugt  zum  Begleitscheinwechsel  mit  den
mden.  -Ganptänttern  zu  Rheine  und  Münster,  sewie  zur  Ausfertigung  ven  Begleitschelnen  II.
auf  das  Haurtsteneramt  zu  Celn
Zu  9.  Das  Nebenzellamt  zu  Norden  ist  befugt  zur  Ausfertigung  und  Erlebigung
ven  Begleltscheinen  I.  und  IlI.  innerhalb  der  Erhebungsbefugnisse,  welche  für  Wein  und
Thee  in  unkeschränkter  Menge  bestehen,  in  Bezug  auf  die  übrigen  bellppichtigen.  Gegenstände
  b  auf  1000  Thlr.  für  den  einzelnen  Transport  beschränkt  si
14.  Das  Nebenzellamt  zu  Brinkum  ist  mnaichugt  vn"„  Aussiellung  und
Erledigunh  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  innerhalb  der  Erhebungsbefugnisse,  welche  in
Bezug  auf  die  einem  häheren  Jollsatze  als  5  Thlr.  unterllegenden  Gegenstände  bls  zum

—  Betrage  von  500  Thlr.  für  den  Tranepert  bestehen.

2  Lage.
3  Vennebrügge.

   
  
 
 

 

am  alten  Zu  20.  Das  Nebenzollamt  zu  Grohn  am  alten  Tief  ist  zum  Wechsel  von
Begleitscheinen  mit  dem  Hauptzollamte  zu  Brale,  sowie  mit  den  an  der  Weser  belegenen
an  der  baupts  eien  und  Strueränter  befugt.

Zu  43.  6  Nebenzellamt  zu  Artlen  burg  ist  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I.  über  a  Waaren,  welche  dasselbe  von  und  nach  Lauenburg,  Mecklenburg  und
Lũbeck  passiren,  ermaͤchtigt.

Vor  Geeste-  B.  In  Bezug  auf  die  Steuerämter  im  Innern.

münde.  u  10.  Das  Steueramt  zu  Bückeburg  ist  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.
mr  K.

z  16.  Das  Steueramt  zu  Hameln  ist  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  I.
auf  S  un  der  Weser  belegenen  deren  Erledigung  ermächtigten  Zell=  und  Steuer=Neuhaus
  a.  d.  O  ämter,  sewie  zur  I  Erkedignnes  ven  Begleitscheinen  I.  der  erwähnten  Aemter  ermächtigt.

sies  Das  Steueramt  zu  Göttingen  ist  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I.  ermechtigt.
u  26.  Das  Steueramt  zu  Quakeubrück  ist  zur  Erledigung  ven  Begleitscheinen
  l  aber  Weni,  Taback,  Jucker-  und  sensüge  Colenlalwaaren  ermchtigt
Das  Steueramt  zu  Nien  burg  ist  zur  Ausstellung  uns  Erledigung
von  oliheini  I.  ũber  solche  Ladungen,  welche  auf  der  Oberweser  einfrieren  und  #
Lande  weiter  trangportirt  werden  müssen,  sowie  zur  Erledigung  von  Beglettscheinen  I.
Stade.  über  vie  für  die  Asernen  Weincreditläger  eingehenden  Weine  ermächtigt.
Das  Steueramt  zu  Hoya  ist  zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I.  über  solche  Ladungen,  welche  auf  der  Oberweser  einfrieren  und  zu  Lande
weiter  transportirt  werden  müssen,  ermächtigt.

an  der  Westu

  34.  Das  Steueramt  zu  Aurich  ist  Aur  Erledlgung  ven  Begleitscheinen  I.
der  Hauptämter  Delmenhorst  und  Oldenburg  über  Rohzucker  ermächtigt.