Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr.  8102.)  Gesetz,  betreffend  die  veränderte  Abgrenzung  des  Jadegebicts.  Vom
23.  März  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Köͤnig  von  Preußen  c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragrapyh.

An  Stelle  der  im  Artikel  1.  des  Vertrages  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  vom  16.  Februar  1864.  (Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  301.)  für  das
Preußische  Gebiet  an  der  westlichen  Seite  der  Jade  festgesetzten  Grenzlinte  tritt
diejenige  Grenzlinie,  welche  in  dem  anliegenden  Vertrage  vom  k.  1873.
bezeichnet  ist.  "

Der  durch  die  neue  Grenze  umschriebene  Gebietstheil  wird  mit  der
Preußischen  Monarchie  für  immer  vereinigt,  und  tritt  in  allen  Beziehungen  an
die  Stelle  des  durch  den  Artikel  1.  des  Vertrages  vom  16.  Februar  1854.  an
Preußen  abgetretenen  Gebietstheiles.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  März  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulen  burg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.  v.  Kameke.  Gr.  v.  Königsmarck.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  vertreten  durch  die  Kaiserliche
Admiralität,  und  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Innern,  ist,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Preußischen
Landesvertretung,  zum  Zwecke  der  Ausführung  der  Grenzregulirung,  welche  im
Artikel  1.  des  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  dem  Großherzogthum
Oldenburg  unterm  16.  Februar  1864.  abgeschlossenen  Vertrages  vorkezalten
worden  ist,  und  da  eine  anderweitige  Richtung  der  in  jenem  Vertrage  verabredeten
  Grenze  im  beiderseitigen  Interesse  liegt,  vereinbart  worden,  dch  an  die
Stelle  der,  in  dem  gedachten  Vertrage  festgesetzten,  ein  Areal  von  194  Jück
393  Quadratruthen  30  Quadratfuß  —  109  Hektaren  54  Ar  220  Quadratmeter,
  Einhundert  und  neun  Hektaren  vier  und  fünfzig  Ar  zweihundert  und
zwanzig  Quadratmeter  umfassenden,  Grenze  diejenige,  ein  gleiches  Areal  wie  das

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