3. Wirkungskreis der Gemeindevertretung.
g. 34.
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindevertretung muß eintreten:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum; bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf
länger als zehn Jahrez;
2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
sofern sie nicht zur zinslichen Wiederbelegung erfolgt;
3) bei Anleihen, welche nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen und
aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode erstattet
werden sollen;
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung
fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei
Abschließung von Vergleichen;
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen von Baulichkeiten, sofern
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die
zuständigen Behörden entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen,
deren Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses
kann die Gemeindevertretung ein= für allemal die Vollmacht des Kirchen-
raths zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht
über die Summe von 1000 Mark hinaus, erweitern;
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages
und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchensteuer. Die
Kirchensteuer wird erhoben nach dem in den einzelnen Gemeinden dafür
bestehenden Beitragsfuße. Wird ein Beitragsfuß für die Kirchensteuer
in einer Gemeinde, in der bislang eine solche nicht erhoben ist, neu
eingeführt oder wird eine Abänderung des bestehenden Beitragsfußes
von den Gemeindeorganen beschlossen oder durch die vorgesetzte Kirchen-
behörde angeordnet, so muß derselbe nach dem Fuße direkter Staats-
steuern bestimmt werden;
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen;
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen
für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des
Einkommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher
auf der Kirchenkasse haftender Leistungen, bei Verwandlung veränder-
licher Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei
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