Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

3. Wirkungskreis der Gemeindevertretung. 
g. 34. 
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindevertretung muß eintreten: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum; bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf 
länger als zehn Jahrez; 
2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinslichen Wiederbelegung erfolgt; 
3) bei Anleihen, welche nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen und 
aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode erstattet 
werden sollen; 
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung 
fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender 
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei 
Abschließung von Vergleichen; 
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen von Baulichkeiten, sofern 
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die 
zuständigen Behörden entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen, 
deren Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses 
kann die Gemeindevertretung ein= für allemal die Vollmacht des Kirchen- 
raths zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht 
über die Summe von 1000 Mark hinaus, erweitern; 
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages 
und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchensteuer. Die 
Kirchensteuer wird erhoben nach dem in den einzelnen Gemeinden dafür 
bestehenden Beitragsfuße. Wird ein Beitragsfuß für die Kirchensteuer 
in einer Gemeinde, in der bislang eine solche nicht erhoben ist, neu 
eingeführt oder wird eine Abänderung des bestehenden Beitragsfußes 
von den Gemeindeorganen beschlossen oder durch die vorgesetzte Kirchen- 
behörde angeordnet, so muß derselbe nach dem Fuße direkter Staats- 
steuern bestimmt werden; 
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen; 
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen 
für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des 
Einkommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher 
auf der Kirchenkasse haftender Leistungen, bei Verwandlung veränder- 
licher Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei 
(Xr. 8857,) « 38° 
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