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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. IU. —
Inhalt: Landgüterordnung für die Provinz Westfalen und die Kreise Rees, Essen (Land), Essen (Stadt),
Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr, S. 255. — Staatsvertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen-
Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Eichicht
und Stockheim, S. 262.
(Nr. 8860.) Landgüterordnung für die Provinz Westfalen und die Kreise Rees, Essen (Land),
Essen (Stadt), Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr. Vom 30. April 1882.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
die Provinz Westfalen und die Kreise Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duis-
burg und Mülheim a. d. Ruhr, was folgt:
S. 1.
Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des zu-
ständigen Amtsgerichts eingetragene Besitzung.
In der Rolle kann jede in der Provinz Westfalen oder in einem der Kreise
Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr be-
legene Besitzung eingetragen werden, welche zum Betriebe der Land= oder Forst-
wirthschaft bestimmt und bei dem Grundsteuerkataster mit einem Reinertrage von
mindestens fünfundsiebzig Mark angesetzt ist.
§S 2.
Zur Eintragung des Landgutes in der Landgüterrolle ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke die Grundstücke belegen sind, welche das Landgut bilden.
Liegen die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so hat
das Oberlandesgericht zu bestimmen, bei welchem Amtzgerichte das Landgut
in der Rolle einzutragen ist.
§. 3.
In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt.
Das Landgut besteht aus denjenigen Grundstücken, welche auf dem Rollen-
blatte eingetragen sind. Dieselben müssen nach Blatt, Artikel und Nummer des
Grundbuchs oder nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet werden.
Ces. Samml. 1882. (Nr. 8800,) 41
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1882.