Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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wird für das Betriebsjahr 1881, wie seither, auf ½ Prozent der unter die 
Aktionäre zur Vertheilung zu bringenden Dividende und vom Jahre 1882 ab 
bis zur Auflösung der Gesellschaft (I. 9) auf den Betrag von jährlich 4 336 Mark 
für den Vorsitzenden und auf 2 168 Mark für jedes Deputationsmitglied festgesetzt. 
Die Zahlung der Tantième erfolgt am 1. des auf den Schluß des Rechnungs- 
jahres folgenden dritten Monats. 
Die mit dem derzeitigen Vorsitzenden und dem Sekretär der Deputation 
unterm 30. September 1875, 14./15. November 1879 und 5./16. Dezember 1879 
abgeschlossenen Verträge treten mit der Perfektion dieses Vertrages außer Kraft. 
Für die Aufgabe der Rechte aus diesen Verträgen erhalten der Vorsitzende und 
der Sekretär zusammen eine Absindung von 214 000 Mark, welche dem Reserve- 
fonds der Bergisch-Märkischen Eisenbahn zu entnehmen ist. 
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des 
Rechnungsjahres statt. 
S. 4. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft überläßt den Reingewinn des 
Jahres 1881 dem Staate für den Betrag von 10 080 000 Mark (= 4⅝ Prozent 
Dividende des Aktienkapitals). Die Ausgleichung soll derart erfolgen, daß ein 
etwa vorhandener Ueberschuß über diesen Betrag dem Reservefonds zugeführt, ein 
daran etwa fehlender Betrag diesem entnommen wird (F. 2 Alinea 2). 
S. 5. 
Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 5 Prozent des Nominalbetrages, 
also von 15 Mark pro Aktie à 300 Mark. Der Betrag dieser Rente wird mittelst 
Abstempelung auf den Aktien vermerkt. Die Zahlung der Rente erfolgt post- 
numerando am 2. Januar jeden Jahres gegen Rückgabe der bisherigen Dividenden- 
scheine. Nach der Fälligkeit des letzten derselben werden gegen Rückgabe des bis- 
herigen Talons neue Dividendenscheine und Talons nach den anliegenden Formu- 
laren ausgereicht. Dividendenscheine, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem 
Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Jahlung präsentirt werden, verfallen 
ohne Weiteres zum Vortheile der Beamten-Pensions= und Unterstützungskasse der 
Bergisch-Märkischen Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zu- 
geflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsen- 
tation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeits- 
rücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind. 
S. 6. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Bergisch-Märkischen Eisenbahn- 
gesellschaft mit Einschluß der im F. 2 besonders erwähnten Prioritätsgläubiger 
bleiben ihre Rechte bezüglich des Bergisch-Märkischen resp. Hessischen Nordbahn- 
Unternehmens ungeschmälert vorbehalten. 
(Nr. 8839.) 8"
	        
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