— 32 —
Der Staat wird die Bergisch-Märkische Eisenbahn nebst allem Betriebs-
material und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögenskomplex
verwalten. Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Bergisch-Märkische
Eisenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder
vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu
vereinigen. In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebs-
ausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche in dem Ver-
trage vom 13./14. Februar 1856 (Gesetz Samml. pro 1856 S. 329—333)
für die Betheiligung der Ruhr-Siegbahn an den Betriebsausgaben des Gesammt-
unternehmens vereinbart sind.
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der
Vereinigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat-
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor-
standes der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rechnungs-
jahres für das Bergisch-Märkische Eisenbahnunternehmen auf einen anderen Zeit-
punkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung
erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits
abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungsjahre zugerechnet.
S. 7.
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung
der Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft nach
Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen
Theil der Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben.
S. S.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 2. Januar 1883 den Inhabern
von Stammaktien der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellchaft gegen Abtretung
ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividenden-
scheinen und Talons, Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe und
zwar für je vier Aktien vierprozentige Staatsschuldverschreibungen zum Nenmwerthe
von ein Tausend fünfhundert Mark anzubieten. Sofern es nach dem Ermessen
der Königlichen Staatsregierung angängig erscheinen sollte, wird dieselbe darauf
Bedacht nehmen, den Umtausch der Aktien gegen Staatsschuldverschreibungen schon
vor dem 1. Januar 1883, und zwar thunlichst schon zum 1. Juli 1882 eintreten
u lassen.
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine fehlen
sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende
Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich
alsdann in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die