Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Vorschriften im §. 7 Alinea 2 und 3 des unter dem 26. April 1875 Allerhöchst 
bestätigten Statutnachtrages außer Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausch wird der 
Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. 
Den Mitgliedern der Deputation der Aktionäre bleibt der Umtausch der 
von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien, deren Jahl von drei 
auf vier erhöht wird, bis zur Beendigung der im F. 9 vorgesehenen Liquidation 
vorbehalten. 
S. 9. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht 
ein, zu jeder Zeit, jedoch nicht vor dem Beginne des Umtausches der Aktien in 
Staatsschuldverschreibungen (§. 8), das Eigenthum der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere 
mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die 
Auflösung der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft auf Grund der nach- 
stehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der 
Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu über- 
nehmen, 
2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 210 000 000 Mark behufs 
statutenmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Bergisch-Märkischen 
Stammaktien zu überweisen. 
Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, 
binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen 
Empfangnahme ihres Antheiles an dem Liquidationserlöse abzuliefern. 
Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Dividendenscheine 
resp. Zinskupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von 
dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug 
gelangt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, wenn innerhalb 
derselben von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben sein sollte. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden, rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates bewirkt. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder- 
lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte 
der Bergisch-Märkischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen 
(r. 8839.)
	        
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