Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

Beschränkung über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Ver- 
waltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten verbleibende Reinertrag dem Staate 
ausschließlich zu. Auch fallen dem Staate die Bestände der zur Gera-Eichichter 
Bahn gehörigen Fonds, namentlich der Reserve= und Erneuerungsfonds, zur freien 
Verfügung anheim. 
Die auf die Verwendung und Verwaltung dieser Fonds bestehenden Be- 
stimmungen treten außer Anwendung. 
Die Verpflichtung, für die Zweigbahn Gera-Eichicht eine besondere Betriebs- 
rechnung aufzustellen, fällt alsdann fort. 
em gegenüber hat der Staat den Inhabern der Stammaktien Litt. C 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 4 Prozent 
des Nominalbetrages der Aktien, also von 13 Mark 50 Pf., zu gewähren. 
Der Betrag der festen Rente wird mittelst Abstempelung auf den Aktien 
vermerkt. Gleichzeitig werden die Dividendenscheine nebst Talon gegen Zins- 
kkupons und Talon nach den beigefügten Formularen umgetauscht. Die Zahlung 
der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 
2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des betreffenden 
Zinskupons in Erfurt und Berlin. Falls der Umtausch der ausgegebenen Divi- 
dendenscheine gegen Zinskupons unterbleibt, wird die Rente nur am 2. Januar 
gegen Rückgabe der bisherigen Dividendenscheine bezahlt. Dividendenscheine und 
Zinskupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur 
Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vor- 
theile der Pensionskasse der Thüringischen Eisenbahnbeamten, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche 
Lahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind. 
g. 9. 
Der Staat ist verpflichtet, den Inhabern von Stammaktien der Thürin- 
gischen Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung 
ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, beziehungsweise Zinskupons 
und Talons, Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe 
anzubieten. 
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine, bezie- 
hungsweise Zinskupons fehlen sollten, werden die Kupons der Staatsschuldver- 
schreibungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe 
der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maß- 
gabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Stimm-= 
berechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann vorbehaltlich der Bestimmung im 
§. 11 dieses Vertrages in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, 
wogegen die Vorschriften im F. 26 des Gesellschaftsstatuts in der Fassung des 
Beschlusses der Generalversammlung vom 30. März 1876 außer Kraft treten. 
(Nr. 8839.)
	        
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