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kapitals der genannten Zweigbahn übernommen hat. Demgemäß wird derselbe
den auf das Großherzogthum Sachsen entfallenden Antheil an dem zu leistenden
Zuschuß mit der auf den Preußischen Staat entfallenden Quote der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft bei der Königlichen Regierungshauptkasse zu Erfurt zur Verfügung
stellen. Mit der Zinsgarantie gehen auch die Ansprüche des Großherzogthums
Sachsen auf Rückerstattung der bis zum Betriebsjahre 1881 geleisteten
und der ferner zu leistenden Zuschüsse auf den Preußischen Staat über.
Artikel 4.
Der Preußische Staat gewährt dem Großherzogthum Sachsen am 1. Juli
1882 eine Kapitalsabfindung in vierprozentigen Staatsschuldverschreibungen der
konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von 7 500 000 Mark nebst vierprozentigen
Zinsen vom 1. Januar 1882 ab. Gileichzeitig wird als Entschädigung für das
Interesse des Großherzogthums Sachsen an den Erträgnissen des Jahres 1881
eine Summe von 150 000 Mark baar bezahlt.
Artikel 5.
Das durch den Vertrag vom 14. Juli 1847 seitens der Großherzoglich
Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Regierung an
die Thüringische Eisenbahngesellschaft gewährte Darlehn zum ursprünglichen Betrage
von 30000 000 Mark, an welchem die Großherzoglich Sächsische Regierung
mit 1 800 000 Mark Theil hat, wird, soweit dasselbe nicht inzwischen amortisirt
ist, von dem Preußischen Staate am 1. Juli 1882 zurückgezahlt und bis dahin
in der bisherigen Weise mit 3¾ Prozent verzinst.
Die zur Sicherstellung des Darlehns von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
deponirte Kaution, bestehend in Stammaktien der Werra-Eisenbahngesellschaft,
wird zurückgegeben. Die Aktien werden mit Talons und Dividendenscheinen
von der Großherzoglich Sächsischen Regierung gleichzeitig mit der im
Artikel 1 bezeichneten Staatsaktie an die Hauptkasse der Königlichen Regierung
u Erfurt eingeliefert.
zn Erfa 8 Artikel 6.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin, den 3. Dezember 1881.
(L. S.) Dr. Frölich. (TL. S.) Freiherr von Groß.
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Dr. Slevogt.
(L. S.) Hoppenstedt.