Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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kapitals  der  genannten  Zweigbahn  übernommen  hat.  Demgemäß  wird  derselbe
den  auf  das  Großherzogthum  Sachsen  entfallenden  Antheil  an  dem  zu  leistenden
Zuschuß  mit  der  auf  den  Preußischen  Staat  entfallenden  Quote  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  bei  der  Königlichen  Regierungshauptkasse  zu  Erfurt  zur  Verfügung
  stellen.  Mit  der  Zinsgarantie  gehen  auch  die  Ansprüche  des  Großherzogthums
  Sachsen  auf  Rückerstattung  der  bis  zum  Betriebsjahre  1881  geleisteten
und  der  ferner  zu  leistenden  Zuschüsse  auf  den  Preußischen  Staat  über.

Artikel  4.
Der  Preußische  Staat  gewährt  dem  Großherzogthum  Sachsen  am  1.  Juli
1882  eine  Kapitalsabfindung  in  vierprozentigen  Staatsschuldverschreibungen  der
konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  7  500  000  Mark  nebst  vierprozentigen
Zinsen  vom  1.  Januar  1882  ab.  Gileichzeitig  wird  als  Entschädigung  für  das
Interesse  des  Großherzogthums  Sachsen  an  den  Erträgnissen  des  Jahres  1881
eine  Summe  von  150  000  Mark  baar  bezahlt.

Artikel  5.

Das  durch  den  Vertrag  vom  14.  Juli  1847  seitens  der  Großherzoglich
Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Regierung  an
die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  gewährte  Darlehn  zum  ursprünglichen  Betrage
  von  30000  000  Mark,  an  welchem  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung
mit  1  800  000  Mark  Theil  hat,  wird,  soweit  dasselbe  nicht  inzwischen  amortisirt
ist,  von  dem  Preußischen  Staate  am  1.  Juli  1882  zurückgezahlt  und  bis  dahin
in  der  bisherigen  Weise  mit  3¾  Prozent  verzinst.

Die  zur  Sicherstellung  des  Darlehns  von  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  deponirte  Kaution,  bestehend  in  Stammaktien  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,
  wird  zurückgegeben.  Die  Aktien  werden  mit  Talons  und  Dividendenscheinen
  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  gleichzeitig  mit  der  im
Artikel  1  bezeichneten  Staatsaktie  an  die  Hauptkasse  der  Königlichen  Regierung

u  Erfurt  eingeliefert.
zn  Erfa  8  Artikel  6.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  3.  Dezember  1881.

(L.  S.)  Dr.  Frölich.  (TL.  S.)  Freiherr  von  Groß.
(L.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Dr.  Slevogt.
(L.  S.)  Hoppenstedt.